Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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(2) Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit 
sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige beziehungsweise Mark, auf welche 
die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem 
Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für 
Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den Buch- 
staben „W“. Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4a lauten auf Steuerbeträge 
von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 
15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b 
auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 
20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 7. Sie sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 7 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem 
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer- 
stelle in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Stelle, 
soweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle 
in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der 
Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und 
sodann durch mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des 
Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Ab- 
stempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerten. 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden 
Teile die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4a und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 
1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke 
können zu jedem Stenerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
(6) Insoweit als bisher Marken und mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke über 
vorstehend nicht aufgeführte Wertbeträge verabfolgt worden sind, können sie bis auf weiteres 
weiter verwendet werden.
	        
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