Nr. 44. 359
8 34.
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 7 aus-
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die
Verwendung von Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender
Weise zu bewirken.
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser,
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern ent—
halten, wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung
geteilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung, und zwar der
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkür-
zungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten
Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch
ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden
ganz oder teilweise hinzuzufügen.
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung,
Durchstreichung oder Ueberschreibung und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatze
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben.
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das
Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in
seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden.
(5) Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht
verwendet angesehen (§ 68 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte
der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind
oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen
Stempelhinterziehung nicht einzuleiten.
ä35.
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten
Vordrucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß
sie dem Muster 7 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen
und daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des
74
8. Un-
gestempelte
Schlußnoten-
vordrucke.