Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 359 
8 34. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 7 aus- 
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die 
Verwendung von Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender 
Weise zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder 
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser 
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern ent— 
halten, wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung 
geteilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung, und zwar der 
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den 
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkür- 
zungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten 
Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch 
ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden 
ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Ueberschreibung und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatze 
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das 
Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in 
seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht 
verwendet angesehen (§ 68 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte 
der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind 
oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen 
Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
ä35. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten 
Vordrucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß 
sie dem Muster 7 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen 
und daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des 
74 
8. Un- 
gestempelte 
Schlußnoten- 
vordrucke.
	        
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