Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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2. Wenn in den Verhältnissen der Hessischen Teilstrecke durch Erweiterungen des Unter- 
nehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine 
Anderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichts- 
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedentung verliert, tritt 
das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung 
in Anwendung. 
3. Im übrigen bleibt über die Benützung der Bahn zu Postzwecken Vereinbarung 
zwischen den zwei beteiligten Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 19. 
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der Hessischen Teilstrecke 
die bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden 
gesetzlichen oder reglementärischen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 20. 
1. Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich das Recht vor, die Hessische 
Teilstrecke nach Ablauf von 50 Jahren seit der Betriebseröffnung anzukaufen. Der Kauf- 
preis bestimmt sich nach dem gemäß Artikel 10 nachgewiesenen Anlagekapital, nämlich den 
gesamten Bankosten nach Ziffer 1 dieses Artikels und den gemäß Ziff. 3 daselbst nachge- 
wiesenen späteren Aufwendungen. Von der so ermittelten Summe wird der von Hessen 
geleistete einmalige Zuschuß (Artikel 9 lit. c) in Abzug gebracht. Die Kosten der erst- 
maligen Geländeerwerbung bleiben dabei außer Betracht. 
Sollte sich der Zustand der Hessischen Teilstrecke zurzeit ihres Ankaufs im Vergleich 
zur ursprünglichen Anlage wesentlich verschlechtert haben, so soll von dem Kaufpreise ein der 
Verschlechterung entsprechender, nötigenfalls durch das Schiedsgericht (Art. 21) bestimmter 
Betrag abgezogen werden. 
2. Die Großherzoglich Hessische Regierung kann nach Ablauf von 20 Jahren seit der 
Betriebseröffnung den Betrieb der Hessischen Teilstrecke für ihre Rechnung übernehmen. In 
diesem Falle ist an die Königlich Bayerische Regierung eine Rente zu zahlen. Diese Rente 
wird in der Art festgesetzt, daß die nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Rechnungs- 
jahren auf der ganzen Bahn Aschaffenburg — Höchst—Neustadt erzielte Reineinnahme im 
Verhältnis des Anlagekapitals der ganzen Bahn zu dem auf der Hessischen Strecke ver- 
wendeten Anlagekapital geteilt wird. 
Als Reineinnahme gült diejenige Summe, um welche die Betriebseinnahmen die in 
dem einzelnen Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
kosten, einschließlich der Rücklagen für die Ernenerung des Oberbaues, übersteigen.
	        
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