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2. Wenn in den Verhältnissen der Hessischen Teilstrecke durch Erweiterungen des Unter-
nehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine
Anderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichts-
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedentung verliert, tritt
das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung
in Anwendung.
3. Im übrigen bleibt über die Benützung der Bahn zu Postzwecken Vereinbarung
zwischen den zwei beteiligten Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel 19.
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der Hessischen Teilstrecke
die bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden
gesetzlichen oder reglementärischen Bestimmungen Anwendung.
Artikel 20.
1. Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich das Recht vor, die Hessische
Teilstrecke nach Ablauf von 50 Jahren seit der Betriebseröffnung anzukaufen. Der Kauf-
preis bestimmt sich nach dem gemäß Artikel 10 nachgewiesenen Anlagekapital, nämlich den
gesamten Bankosten nach Ziffer 1 dieses Artikels und den gemäß Ziff. 3 daselbst nachge-
wiesenen späteren Aufwendungen. Von der so ermittelten Summe wird der von Hessen
geleistete einmalige Zuschuß (Artikel 9 lit. c) in Abzug gebracht. Die Kosten der erst-
maligen Geländeerwerbung bleiben dabei außer Betracht.
Sollte sich der Zustand der Hessischen Teilstrecke zurzeit ihres Ankaufs im Vergleich
zur ursprünglichen Anlage wesentlich verschlechtert haben, so soll von dem Kaufpreise ein der
Verschlechterung entsprechender, nötigenfalls durch das Schiedsgericht (Art. 21) bestimmter
Betrag abgezogen werden.
2. Die Großherzoglich Hessische Regierung kann nach Ablauf von 20 Jahren seit der
Betriebseröffnung den Betrieb der Hessischen Teilstrecke für ihre Rechnung übernehmen. In
diesem Falle ist an die Königlich Bayerische Regierung eine Rente zu zahlen. Diese Rente
wird in der Art festgesetzt, daß die nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Rechnungs-
jahren auf der ganzen Bahn Aschaffenburg — Höchst—Neustadt erzielte Reineinnahme im
Verhältnis des Anlagekapitals der ganzen Bahn zu dem auf der Hessischen Strecke ver-
wendeten Anlagekapital geteilt wird.
Als Reineinnahme gült diejenige Summe, um welche die Betriebseinnahmen die in
dem einzelnen Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-
kosten, einschließlich der Rücklagen für die Ernenerung des Oberbaues, übersteigen.