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Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts-
stempels, daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der
Berechnung ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die
Steuerfestsetzung wesentlichen Teile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer
möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer
Steuerstelle nach der Vorschrift im § 18 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften
bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in
geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
(3) Bezüglich der in den §§ 12 und 13 sowie im § 18 des Gesetzes bestimmten
Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist,
als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses
Teiles anordnen.
8 48.
20. Ausnahme- (1) Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich
een lun ne sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt
der die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
Schlußnoten. 1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 und
§ 12 des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am
Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden
Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle
einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der
letzteren.
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
(4) Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthalts im Auslande dortselbst
abgeschlossen (§ 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur
Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem
Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen
Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert.