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Bestimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und
Staatsanstalten vorgeschriebenen Verfahrens zu entrichten. Die Erlanbnis ist vorbehaltlich
jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen:
1.
Auf die monatlich zu entrichtende Stempelsumme ist bis zum 10. des folgenden
Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 12 in doppelter Aus-
fertigung eine der Festsetzung durch die von der obersten Landesfinanzbehörde be-
stimmte Amtsstelle unterliegende Abschlagszahlung zu leisten, welche bei der Ab-
rechnung für diesen Monat in Anrechnung gebracht wird. Die Abschlagssumme
ist in annähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu be-
messen. In der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monate des Vor-
jahrs, bei erheblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre
des Monats während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch
zulässig, zur Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von überhebungen die
Abschlagssumme bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten
ermittelten Betrags niedriger festzusetzen.
Den Nachweisungen (§ 91) sind die Aufstellungen der Fahrkartenausgabestellen
über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach Ver-
gleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabe-
stellen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf
nach Anordnung der Direktiobehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung
der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist.
. Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung gegen
Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für welche
die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte mit
einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer
zu bedrucken.
Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder
keine der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben,
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als
Fahrtausweis zugelassen,
c) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Aus-
gabemonats nicht verrechnet, oder
d) der Vorschrift im § 94 Satz 2 zuwidergehandelt wird,
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver-