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dem Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung
gestellten Stempels zurückgewährt worden ist.
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneteu Umfange stattgefunden
hat, sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten
in der Nachweisung Muster 11 in Abgang zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Steuerbehörde sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück-
gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich
des Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
§ 101.
(1) Andere als die im § 100 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen
im voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel
zurückgewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung
gwhet nach Muster 13 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach
Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der
obersten Landesfinanzbehörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte
Fahrtausweise, welche zu einer späteren Verwendung ungeeignet sind, unabgesetzt geblieben sind.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrage sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des
Fahrpreises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der
Steuerbehörde ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die
Erstattungsfähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet durch
Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt.
§ 102.
12. über- Zusammengestellte Fahrscheinhefte unterliegen der Besteuerung vom 1. August 1906 ab
veshnsnn auch dann, wenn sie im Ausland ausgegeben werden oder Scheine über Strecken von in-
lüändischen nach ausländischen Orten enthalten. Im übrigen finden die Vorschriften über
die Besteuerung der Personenfahrkarten auf die im Inlande nach ausländischen Orten aus-
gegebenen Fahrkarten erst vom 1. Oktober 1906 ab Anwendung. Hinsichtlich der im Aus-
lande nach inländischen Orten ausgegebenen Fahrkarten wird die Zeit des Inkrafttretens der
bezeichneten Vorschriften durch den Reichskanzler bestimmt.
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
Zur Tarifnummer 8 und zu den 8§8 53 bis 62 des Gesetzes.
§ 103.
1. Allgemeine (1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art
2- zuständigen Amtsstellen (Hebestellen) werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter