Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 399 
(2) Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und Reichsstempel- 
marken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu ver- 
rechnen ist, nur im Stempelzeichenbuch abgeschrieben werden (§ 142). 
* 149. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen 
für unrichtige Erhebungen usw., und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre 
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen in den Kassen- 
büchern nachzuweisen. 
150. 
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
stempelabgabe (§ 81 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei 
der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten. 
§ 151. 
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 65) erfolgenden 
Feststellungen teilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landes- 
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden An- 
zeigen behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse ab- 
zuliefernden Einnahmen mit. 
X. Schlußbestimmungen. 
§ 152. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses die 
vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, ins- 
besondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und 
den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden 
und Vordrucken und die Buchführung betreffen, abzuändern oder zu ergänzen. 
  
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11. Ver- 
waltungs- 
kosten- 
vergütung. 
12. Abgaben= 
entrichtung 
von Staats- 
lotterien. 
Anderungs. 
befugnis des 
Reichs. 
kanzlers.
	        
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