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(2) Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und Reichsstempel-
marken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu ver-
rechnen ist, nur im Stempelzeichenbuch abgeschrieben werden (§ 142).
* 149.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen
für unrichtige Erhebungen usw., und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen in den Kassen-
büchern nachzuweisen.
150.
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs-
stempelabgabe (§ 81 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei
der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten.
§ 151.
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 65) erfolgenden
Feststellungen teilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landes-
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden An-
zeigen behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse ab-
zuliefernden Einnahmen mit.
X. Schlußbestimmungen.
§ 152.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses die
vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, ins-
besondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und
den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden
und Vordrucken und die Buchführung betreffen, abzuändern oder zu ergänzen.
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11. Ver-
waltungs-
kosten-
vergütung.
12. Abgaben=
entrichtung
von Staats-
lotterien.
Anderungs.
befugnis des
Reichs.
kanzlers.