Nr. 48. 515
Die Auflage eidesstattlicher Versicherungen oder eidliche Einvernahmen sind nach dem
Erbschaftssteuergesetz nicht zulässig.
§ 13.
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Wert (Verkaufswert, Ver-
kehrswert) der Masse zur Zeit des Anfalls maßgebend. Soweit jedoch Grundstücke, die
dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich der
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegenstand
des Erwerbes bilden, wird der Berechnung der Erbschaftssteuer der Ertragswert zu
Grunde gelegt (§ 16 des Erbsch.-St.-Gesetzes).
Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke
nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach-
haltig gewähren können (§ 16 Abs. 2 des Erbsch.-St.-Gesetzes). Hinsichtlich der Berechnung
des wirklichen Reinertrags sind in den §8§ 20, 21 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats die näheren Vorschriften getroffen. Insoweit die Anwendung dieser Vorschriften
nicht möglich ist, kann der Reinertrag, den die land= und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienenden Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung zu gewähren vermögen, durch sachverständige Schätzung ermittelt werden
(§ 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
Nach § 22 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats kann gestattet
werden, daß als Hilfsmittel für die Beurteilung der verschiedenen Bodengüte der Grundstücke
die nach der Grundsteuergesetzgebung festgesetzten Grundsteuerreinerträge benützt werden. Es
ist in Aussicht genommen, für Bayern von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die
hiewegen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften werden später
bekannt gegeben werden.
§ 14.
Werden die Wertsangaben der Beteiligten vom Rentamte nicht als dem wahren
Werte entsprechend erachtet, so hat das Rentamt nach § 43 des Erbschaftssteuergesetzes zu
verfahren. Den Pflichtigen bleibt es überlassen, falls sie sich durch die Anforderung der
nach § 43 des Erbschaftssteuergesetzes festgesetzten Erbschaftssteuer für beschwert erachten,
gegen den ergangenen Steuerbescheid gemäß § 46 des Erbschaftssteuergesetzes Beschwerde zu
erheben oder den Rechtsweg (§ 57 des Erbsch.-St.-Gesetzes) zu betreten.
15.
Anträge auf Gestattung der Pauschversteuerung sind vom zuständigen Rentamte zu
instruieren und sodann mit gutachtlichem Bericht der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer
behufs Einbeförderung an das Staatsministerium der Finanzen in Vorlage zu bringen.