Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 48. 515 
Die Auflage eidesstattlicher Versicherungen oder eidliche Einvernahmen sind nach dem 
Erbschaftssteuergesetz nicht zulässig. 
§ 13. 
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Wert (Verkaufswert, Ver- 
kehrswert) der Masse zur Zeit des Anfalls maßgebend. Soweit jedoch Grundstücke, die 
dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, einschließlich der 
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, den Gegenstand 
des Erwerbes bilden, wird der Berechnung der Erbschaftssteuer der Ertragswert zu 
Grunde gelegt (§ 16 des Erbsch.-St.-Gesetzes). 
Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke 
nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nach- 
haltig gewähren können (§ 16 Abs. 2 des Erbsch.-St.-Gesetzes). Hinsichtlich der Berechnung 
des wirklichen Reinertrags sind in den §8§ 20, 21 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats die näheren Vorschriften getroffen. Insoweit die Anwendung dieser Vorschriften 
nicht möglich ist, kann der Reinertrag, den die land= und forstwirtschaftlichen Zwecken 
dienenden Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer 
Bewirtschaftung zu gewähren vermögen, durch sachverständige Schätzung ermittelt werden 
(§ 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). 
Nach § 22 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats kann gestattet 
werden, daß als Hilfsmittel für die Beurteilung der verschiedenen Bodengüte der Grundstücke 
die nach der Grundsteuergesetzgebung festgesetzten Grundsteuerreinerträge benützt werden. Es 
ist in Aussicht genommen, für Bayern von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die 
hiewegen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften werden später 
bekannt gegeben werden. 
§ 14. 
Werden die Wertsangaben der Beteiligten vom Rentamte nicht als dem wahren 
Werte entsprechend erachtet, so hat das Rentamt nach § 43 des Erbschaftssteuergesetzes zu 
verfahren. Den Pflichtigen bleibt es überlassen, falls sie sich durch die Anforderung der 
nach § 43 des Erbschaftssteuergesetzes festgesetzten Erbschaftssteuer für beschwert erachten, 
gegen den ergangenen Steuerbescheid gemäß § 46 des Erbschaftssteuergesetzes Beschwerde zu 
erheben oder den Rechtsweg (§ 57 des Erbsch.-St.-Gesetzes) zu betreten. 
15. 
Anträge auf Gestattung der Pauschversteuerung sind vom zuständigen Rentamte zu 
instruieren und sodann mit gutachtlichem Bericht der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer 
behufs Einbeförderung an das Staatsministerium der Finanzen in Vorlage zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.