Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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III. Erbschaftssteuerbescheid, Einhebung und Beitreibung der Erbschaftssteuer. 
8 16. 
Sobald die Erbschaftssteuer berechnet ist erläßt das Rentamt den Erbschaftssteuer- 
bescheid, der die im § 45 des Erbschaftssteuergesetzes und im § 25 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten Angaben zu enthalten hat. 
Hinsichtlich der Zustellung des Erbschaftssteuerbescheides finden die Bestimmungen im 
§ 6 der Vollzugsvorschriften vom 25. Januar 1901 zum Gesetze vom 8. August 1878 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen — Ges.= u. V.-Bl. 1901 S. 41 — entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 
daß die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke als „Verwaltungsrechtssache“ in Wegfall 
zu kommen hat. 
Gleichzeitig mit der Erlassung des Erbschaftssteuerbescheides hat das Rentamt die fest- 
gesetzten Erbschaftssteuerbeträge im Sollbuch (§ 39 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats) zu Soll zu stellen. 
§ 17. 
Nach Umfluß der im Erbschaftssteuerbescheid für die Entrichtung der Steuer bestimmten 
Frist (§ 45 Abs. 1 des Erbsch.-St.-Gesetzes) erfolgt die Einziehung der Steuer nach 
Maßgabe der für die Einhebung und Beitreibung der Staatsgefälle geltenden Vorschriften 
vorbehaltlich jedoch des § 48 des Erbsch.-St.-Gesetzes, wonach, wenn der Steuerpflichtige 
ein Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung der Erbschaftssteuer die Zwangsversteigerung 
eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht stattfinden darf. Die Einlegung der 
Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die Beschreitung des Rechtswegs durch einen 
Pflichtigen (§§ 46, 57 des Erbsch.-St.-Gesetzes) hat keine aufschiebende Wirkung. 
Zur Bewilligung von Stundungen und Teilzahlungen (8 47 des Erbschafts- 
steuergesetzes und § 27 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind falls die Be- 
willigung sich auf nicht mehr als drei Monate erstreckt, die Rentämter, im übrigen die 
Regierungsfinanzkammern zuständig. Die bewilligende Behörde oder Stelle entscheidet, soweit 
das Gesetz nicht ein anderes bestimmt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Erbsch.-St.= Gesetes), 
zugleich auch darüber, ob und in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. 
Die Zurücknahme einer erteilten Stundungsbewilligung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 des Erbsch.= 
St.-Gesetzes) erfolgt durch die Behörde oder die Stelle, welche die Bewilligung erteilt hat. 
Werden einem Rentamte Gründe bekannt, welche die Zurücknahme einer von der Regierungs- 
finanzkammer bewilligten Stundung rechtfertigen, so hat das Rentamt der Regierungsfinanz- 
kammer Anzeige zu erstatten.
	        
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