Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 48. 517 
Die einnahmliche Buchung der eingegangenen Erbschaftssteuerbeträge findet im Ein- 
nahmebuch (§ 39 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) statt. 
Zur Niederschlagung von Erbschaftssteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind die 
Regierungsfinanzkammern zuständig (8 25 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). 
IV. Beschwerdeverfahren, Rechtsweg, Erstattungen. 
8 18. 
Binnen der im § 46 des Erbschaftssteuergesetzes festgesetzten Fristen findet gegen den 
Erbschaftssteuerbescheid Beschwerde zur vorgesetzten Regierungsfinanzkammer und gegen die 
Entscheidung der Regierungsfinanzkammer weitere Beschwerde zum Staatsministerium 
der Finanzen statt. Außerdem ist wegen der nach dem Erbschaftssteuergesetze zu entrichtenden 
Erbschaftssteuern auch die Beschreitung des Rechtswegs nach näherer Maßgabe des § 57 
des Erbschaftssteuer-Gesetzes zulässig. 
Die Einlegung der Beschwerde kann bei dem Rentamte, das den Steuerbescheid erlassen 
hat oder bei der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer, die Einlegung der weiteren Beschwerde 
kann beim Rentamte, das den Steuerbescheid erlassen hat, bei der vorgesetzten Regierungs- 
finanzkammer oder beim Staatsministerium der Finanzen erfolgen. Auf den einkommenden 
Beschwerden und weiteren Beschwerden ist sofort der Tag des Einlaufs vorzumerken. 
Bei den Rentämtern kann die Einlegung der Beschwerden und weiteren Beschwerden 
auch mündlich erfolgen; in diesem Falle sind die Erklärungen und Anträge der Beschwerde- 
führer unter Angabe des Datums zu Protokoll zu nehmen. 
Die bei den Rentämtern eingelegten Beschwerden, sowie die bei den Rentämtern oder 
den Regierungsfinanzkammern eingelegten weiteren Beschwerden sind, sofern nicht das Rent- 
amt bezw. die Regierungsfinanzkammer Abhilfe eintreten läßt (§ 46 Abs. 1, 3 des Erb- 
schaftssteuergesetzes) alsbald samt den Akten der zur Entscheidung berufenen Stelle in Vor- 
lage zu bringen. 
Auf die Zustellung des Beschwerdebescheides findet der § 16 Abs. 2 gleichmäßig 
Anwendung. 
§ 19. 
Insoweit Anträge auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Erbschaftssteuer auf 
dem Wege der Anfechtung des Erbschaftssteuerbescheides geltend gemacht werden bemißt sich 
das Verfahren nach § 46 des Erbschaftssteuergesetzes. 
Erbschaftssteuererstattungen können aber auch außerhalb des im § 46 des Erbschafts- 
steuergesetzes geregelten Beschwerdeverfahrens sich ergeben. Die Rentämter sind befugt, Er- 
stattungen, die nach den S§ 18, 21 bis 25, 27 und 56 des Erbschaftsstenergeseses un- 
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