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zwei weißen Streifen getragen. Die Auszeichnung 1. Klasse, welche außerdem mit email-
lierten Lorbeerblättern versehen ist, trägt auf der Rückseite die Inschrift „Für XXXV Jahre
Dienstzeit“, die Auszeichnung 2. Klasse die Inschrift „Für XX Jahre Dienstzeit“.
Die Sicherheitsdienst = Auszeichnungen sind nach dem Ableben der Inhaber, jene der
2. Klasse auch nach Erlangung der Auszeichnung 1. Klasse zurückzuliefern.
Das Dienstauszeichnungskreuz wird an Gendarmerie-Mannschaften fortan nicht mehr
verliehen. An Inhaber des Dienstauszeichnungskrenzes wird die Sicherheitsdienstauszeichnung
der entsprechenden Klasse nicht verliehen.
München, den 16. Februar 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch. Frhr. v. Horn.
Nr. 3770.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reblausgesetzes, hier die Hilfsbeamten der Staatsanwalt-
schaft betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 2 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 31. August 1879, die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1057),
wird im Einverständnis mit dem K. Staatsministerium der Justiz der jeweils von der
K. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, bestellte Weinbergaufseher für die Südgrenze
der Pfalz als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft für den Vollzug des Gesetzes betreffend
die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzblatt S. 261) bezeichnet.
München, den 19. Februar 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Hönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 11. Februar 1906 aller-
gnädigst bewogen gefunden,
2. Hofopernsänger Hans Koppe in
dem K.
München für die ihm von Seiner Hoheit
dem Herzoge von Sachsen- Meiningen ver-
liehene goldene Medaille für Kunst und Wissen-
schaft und
dem Geheimsekretär beim K. Obersthofmeister-
Stabe Johann Adler für das ihm von
Seiner Majestät dem Könige von Spanien
verliehene Ritterkrenz des K. Spanischen
Ordens Isabella's der Katholischen
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu erteilen.