Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Zu Art. 1 des 
über- 
einkommens 
mit Ziff. 1 
IU. 11 des 
Schluß- 
protokolls. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Der Verkehr mit Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, mit Rindvieh, Schafen, 
Ziegen und sonstigen Wiederkäuern, mit Schweinen und mit Geflügel aus Ssterreich-Ungarn 
nach Bayern ist auf die von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, bestimmten Ein- 
trittsstellen und Einfuhrzeiten beschränkt und einer Kontrolle durch den bayerischen Grenztier- 
arzt unterworfen. 
Anderungen in den Eintrittsstellen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern. 
Als Tierseuchen oder ansteckende Krankheiten im Sinne des libereinkommens haben bis 
auf weiteres zu gelten: Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, 
Tollwut, Rotz, Manl= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der 
Schafe, Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Räude der Einhufer und der Schafe, Schweineseuche und Schweinepest, Rotlauf der Schweine 
einschließlich der Backsteinblattern, Geflügelcholera und Hühnerpest. 
§ 2. 
Die Einfuhr und Durchfuhr von Tierkadavern aus Osterreich-Ungarn nach Bayern ist 
verboten. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch (vergl. § 4 des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, Reichs-Gesetzblatt S. 547) bewendet es bei den 
hierüber erlassenen reichs= und landesrechtlichen Vorschriften. 
Im übrigen unterliegt der Verkehr mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, 
die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus Osterreich-Ungarn nach 
Bayern bis auf weiteres keiner Beschränkung. 
§ 3. 
Tiere, tierische Rohstoffe und Gegenstände, die aus anderen Ländern als aus Oster- 
reich-Ungarn stammen, sind zur Einfuhr und Durchfuhr auf dem Wege über Öster- 
reich= Ungarn uur insoweit zugelassen, als für deren Einfuhr aus den Herkunftsländern 
Verbote oder Beschränkungen nicht bestehen. 
Verboten bleibt bis auf weiteres: 
1. Für Herkünfte aus Rumänien, Serbien und Bulgarien: 
Die Einfuhr und Durchfuhr 
*) Verbote und Beschränkungen der Einfuhr und Durchfuhr lebender Tiere aus Osterreich-Ungarn siehe in 8ö1. 
  
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