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8 11.
Tiere, bei denen sich Beanstandungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
im Zusammenhalt mit § 7 dieser Bekanntmachung ergeben, müssen vom Grenztierarzt
unter entsprechender Beachtung der Ziff. 7 des Schlußprotokolls zurückgewiesen werden.
Von der Zurückweisung hat der Grenztierarzt die bayerische Zollbehörde der Eintritts-
stelle sofort geeignet zu verständigen.
8 12.
Gründet sich die Zurückweisung auf die Feststellung einer Seuche, auf Seuchen- oder
Ansteckungsverdacht, so hat der Grenztierarzt
a) der Distriktspolizeibehörde und der Kreisregierung, Kammer des Innern, auf dem
kürzesten Wege Anzeige zu erstatten und
b) dem Staatsministerium des Innern eine Tatbestandsaufnahme nach dem Muster
der Anlage 1 in doppelter Ausfertigung nebst Abschrift der zugehörigen Viehpässe unverzüglich
einzusenden.
Erfolgt die Zurückweisung von Tieren wegen anderer als der im Absatz 1 bezeichneten
Beanstandungen, so hat der Grenztierarzt jeweils am Monatsschluß an das Staatsministerium
des Innern sachdienlichen Bericht zu erstatten.
8 13.
Wird ein Seuchenfall an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im
Inlande wahrgenommen, so hat die Distriktspolizeibehörde
a) die zugehörigen Viehpässe im Falle des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 von dem Empfänger
des Geflügels,
im Falle des § 10 Abs. 2 von dem Grenztierarzt der Eintrittsstelle schleunigst zu
erholen,
b) den Tatbestand unter Mitwirkung des Bezirkstierarztes festzustellen,
c) der Kreisregierung, Kammer des Innern, auf dem kürzesten Wege Anzeige zu
erstatten und
d) die Tatbestandsaufnahme nach dem Muster der Anlage 2 in doppelter Ausfertigung
mit den zugehörigen Viehpässen so rasch als möglich an das Staatsministerium des Innern
einzusenden.
Die Zurücksendung der erst nach dem Grenzübertritt seuchenkrank befundenen Tiere
ist verboten.