Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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8 11. 
Tiere, bei denen sich Beanstandungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens 
im Zusammenhalt mit § 7 dieser Bekanntmachung ergeben, müssen vom Grenztierarzt 
unter entsprechender Beachtung der Ziff. 7 des Schlußprotokolls zurückgewiesen werden. 
Von der Zurückweisung hat der Grenztierarzt die bayerische Zollbehörde der Eintritts- 
stelle sofort geeignet zu verständigen. 
8 12. 
Gründet sich die Zurückweisung auf die Feststellung einer Seuche, auf Seuchen- oder 
Ansteckungsverdacht, so hat der Grenztierarzt 
a) der Distriktspolizeibehörde und der Kreisregierung, Kammer des Innern, auf dem 
kürzesten Wege Anzeige zu erstatten und 
b) dem Staatsministerium des Innern eine Tatbestandsaufnahme nach dem Muster 
der Anlage 1 in doppelter Ausfertigung nebst Abschrift der zugehörigen Viehpässe unverzüglich 
einzusenden. 
Erfolgt die Zurückweisung von Tieren wegen anderer als der im Absatz 1 bezeichneten 
Beanstandungen, so hat der Grenztierarzt jeweils am Monatsschluß an das Staatsministerium 
des Innern sachdienlichen Bericht zu erstatten. 
8 13. 
Wird ein Seuchenfall an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im 
Inlande wahrgenommen, so hat die Distriktspolizeibehörde 
a) die zugehörigen Viehpässe im Falle des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 von dem Empfänger 
des Geflügels, 
im Falle des § 10 Abs. 2 von dem Grenztierarzt der Eintrittsstelle schleunigst zu 
erholen, 
b) den Tatbestand unter Mitwirkung des Bezirkstierarztes festzustellen, 
c) der Kreisregierung, Kammer des Innern, auf dem kürzesten Wege Anzeige zu 
erstatten und 
d) die Tatbestandsaufnahme nach dem Muster der Anlage 2 in doppelter Ausfertigung 
mit den zugehörigen Viehpässen so rasch als möglich an das Staatsministerium des Innern 
einzusenden. 
Die Zurücksendung der erst nach dem Grenzübertritt seuchenkrank befundenen Tiere 
ist verboten.
	        
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