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8 39.
Der Einbringer hat an der Eintrittsstelle den Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 3) und für
jedes Stück Rindvieh einen Viehpaß vorzulegen.
Der Viehpaß hat außer den sonst für Viehpässe allgemein vorgeschriebenen Eintragungen
die amtliche Bescheinigung zu enthalten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor seinem
Abtriebe mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des österreichischen
Grenzgebietes gestanden hat (vergl. § 35 Abs. 1 Ziff. 2.)
8 40.
Der Grenztierarzt hat die vorgelegten Papiere zu prüfen, die zur Einfuhr gestellten
Tiere auf ihre Identität mit den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken, sowie auf
Schlagzugehörigkeit (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1) und Seuchenfreiheit zu untersuchen und zur
Verzollung (Ziff. 14 des Schlußprotokolls) das Alter zu bestimmen.
Die im Eisenbahnwagen ankommenden Tiere sind für die grenztierärztliche Untersuchung
auszuladen. «
Ist auch nur bei einem Tiere die Identität oder die Schlagzugehörigkeit zweifelhaft,
oder wird der Viehpaß nebst Bescheinigung (§ 39 Abs. 2) nicht vorschriftsmäßig vorgelegt,
so hat der Grenztierarzt unbeschadet der zur Abwehr einer Seuchengefahr erforderlichen
weitergehenden Maßnahmen in der Regel den ganzen Transport zurückzuweisen und außer-
dem nach § 11 Abs. 2 und § 12 zu verfahren.
§ 41.
Jedes Tier, dessen Einfuhr gestattet wird, ist an der Eintrittsstelle nach Anordnung
des Grenztierarztes derart zu kennzeichnen, daß die Eintrittsstelle und der Tag der Einfuhr
deutlich erkennbar bleiben.
Der Einbringer ist verpflichtet, bei der Kennzeichnung nach Anordnung des Grenz-
tierarztes Beihilfe zu leisten.
über die Art der Kennzeichnung werden besondere Vorschriften erlassen.
8 42.
Der Grenztierarzt hat die Anzahl der eingeführten Tiere und das Ergebnis der tier-
ärztlichen Untersuchung auf dem Erlaubnisschein, der dem Einbringer verbleibt, zu ver-
merken und den Abgang des Viehes von der Grenze der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes innerhalb 24 Stunden schriftlich mitzuteilen.