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Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die Polizei-
behörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
s 27.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen
obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen dauernd
oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Sie haben alsdann das ausgestellte
Zeugnis (8 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische
Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungsvermerk
zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
§ 28.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen lwerden in Gemäßheit des
§ 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
§ 29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden,
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
c) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die
Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur Führung des
Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn won nicht mehr als 15 Kilometer in der
Stunde,
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts
versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören,
müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die
den Anforderungen in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahr-
zeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 18 Abs. 4, 88 23,
26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung
zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit.