Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechlspolizeiordnung.  —  173  —  Form.  18.  Teilzettel.

Großh.  Notariat  Teilzettel

aus  der  Nachlaßverhandlung
auf  Ableben  de

für
d  Miterb

Die  Kraft  eines  Erbscheins  oder  cines  nachlaßgerichtlichen  Zeugnisses  kommt  dicsem  Teilzettel  nicht  zu.

D  in  wohnhafte
ist  am  19  in  gestorben.
Aus  den  mit  der  Verhandlung  vom  .  19  abschließenden

Teilungsakten  wird  über  die  darin  enthaltenen  Angaben  und  Vereinbarungen  der  Beteiligten
das  Nachstehende  mitgeteilt.

 

I.  Nachlaß.
Nach  d  vom  19.  bestand
das  Vermögen  in  folgendem:
(J  *  «  .  «  7

 

Bewegliche  Sachen

Grundstücke

Forderungen.

Wertpapiere  u.  sonstige  Vermögensrechte
Zusammen

Schulden

 

 

Überschuf
Ersatzansprüche
Reines  Vermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular  18
zu  Rechtspolizeiordnung  §  229.
Teilzettel,