Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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zeichen zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung und einem Exemplare der Polizei- 
verordnung aus und überwacht die vorschriftsmäßige Anbringung des Kennzeichens. 
3. Die Gebühr fließt in die Staatskasse. Sie dient zur Deckung der sämtlichen, 
dem Staate durch die Kennzeichnung der außerdeutschen Kraftfahrzeuge erwachsenden Kosten. 
4. Über die Ausgabe und den Rückempfang der Kennzeichen führen die Amtsstellen 
ein Buch nach beifolgendem Muster. 
Zu § 26. 
Die Distriktspolizeibehörde hat dafür zu sorgen, daß unrichtige Kennzeichen und Be- 
scheinigungen nicht weiter geführt werden. 
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt mit den oberpolizeilichen Vorschriften vom Heutigen 
am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Die von den Bundesregierungen vereinbarten neuen Vorschriften werden ihren Zweck, 
die Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu fördern, nur dann erfüllen 
können, wenn sie in allen Einzelheiten von den beteiligten Stellen und Behörden mit voller 
Entschiedenheit durchgeführt, gleichzeitig aber auch die für den sonstigen Straßenverkehr be- 
stehenden Vorschriften in verstärktem Maße zur Geltung gebracht werden. In diesem Sinne 
sind die Polizeiorgane anzuweisen. 
München, den 17. September 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzssch. v. Pfaff.
	        
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