Mehrerlös.
Sicherheits-
leistung.
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§ 9.
Hat das Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann der Pfandleiher den Ver-
kauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handels-
mäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise
bewirken. (§§ 1235 Abs. 2, 1221 B. G.)
8 10.
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold= oder Silberwerte zugeschlagen werden.
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold= oder Silber-
wert erreichenden Preise erfolgen. (§ 1240 B. G.)
8 11.
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkauf des Pfandes den für den
Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufes etwa verbleibenden
Überschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für diesen nach Ablauf einer
14tägigen Frist die nicht abgehobenen Beträge bei dem Amtsgericht zu hinterlegen.
Wenn bei diesem der Betrag binnen Jahresfrist nicht erhoben wird, verfällt er zu-
gunsten der Armenkasse der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Ge-
schäftsabschlusses betrieben worden ist.
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher
dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Pfand zu-
fallen oder übertragen werden soll, ist nichtig. (§ 1229 B. GB.)
8 12.
Der Pfandleiher hat bei der Distriktspolizeibehörde nach den Bestimmungen der
88 233 —240 B. GB. Sicherheit zu leisten und zwar in Orten mit weniger als
15000 Einwohner im Betrage von 1000 Z, in größeren Orten im Betrage von 3000 -K.
Die Art der Sicherheitsleistung (vergl. § 232 B. GB.) bestimmt die Distrikts-
polizeibehörde.
Diese kann auch für einzelne Geschäfte den Sicherungsbetrag je nach dem Geschäfts-
umfang bis zur Hälfte ermäßigen und bis zum Doppelten erhöhen.
Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder und
derjenigen Ansprüche von Pfandeigentümern, welche diese gegen den Pfandleiher haben, weil
er eine dem Verpfänder nicht gehörende Sache zum Pfand nahm oder das Pfand nicht
rechtmäßig (§ 1243 B. GB.) veräußerte.