Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Leihzins.

Pfandverbote.

800

In  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (§  142  der  Gewerbeordnung)  festgesetzt
  wird,  darf  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  ein  Bedürfnis  hiefür  vorhanden  und  nachgewiesen  ist.

§  15  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  März  1892  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  61)  in  der  Fassung  der  Ziffer  3  der  Verordnung  vom
29.  September  1900  (Gesetz=  und  Verordnungeblatt  S.  1157).

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen

  in  München  der  Polizeidirektion.

§  2.

Der  Pfandleiher  darf  einen  Leihzins  nur  bis  zu  1%  des  Darlehensbetrages  für  die
Zeit  von  einem  Monat  oder  bis  zu  12%  für  das  Jahr  nehmen.  Er  kann  ausbedingen,
daß  an  Zinsen  mindestens  der  Betrag  für  2  Monate  gezahlt  werde,  und  ist  berechtigt,  in
jedem  Falle  wenigstens  10  Pfennige  zu  fordern.

Bei  Berechnung  der  Zinsen  darf  der  angefangene  Monat  als  voll  berechnet  und  der
bei  dem  Gesamtbetrage  der  Zinsen  sich  ergebende  Bruchpfennig  auf  einen  vollen  Pfennig
abgerundet  werden.

Die  Erhebung  anderweitiger  Gebühren,  dann  das  Vorausnehmen  von  Zinsen  ist
untersagt.

§  3.

Dem  Pfandleiher  ist  verboten:

1.  mit  jugendlichen  Personen  Pfandleihgeschäfte  abzuschließen  und  von  solchen  Pfänder
entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die  Einwilligung  eines  Elternteiles  oder  des  Vormundes
vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten  und
Partiewaren  zum  Pfande  zu  nehmen;

3.  das  Pfand  ohne  Zustimmung  des  Verpfänders  zu  benützen,  an  Dritte  zu  überlassen
  oder  weiter  zu  verpfänden;

4.  Kleider,  Leinen  und  Betten  als  Pfand  zu  nehmen,  welche  ekelhaft  beschmutzt  oder
von  jemand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

5.  Pfänder  von  einem  Pfandvermittler  anzunehmen,  wenn  ihm  nicht  letzterer  gleichzeitig
  einen  Auszug  aus  seinem  Geschäfts=  (Pfand-)  Buch  über  den  zu  verpfändenden
Gegenstand  übergibt,  der  den  richtigen  Abschluß  des  Geschäftes  durch  den  Pfandvermittler
ersehen  läßt.