Nr. 71. 847
Abdruck.
Berlin W 66, den 17. November 1906.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert.
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Abs. unter IV. (Anderung vom
15. März 1904) folgende Fassung:
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke
„Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt.
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Abs. VII mit Einschluß der
Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung:
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen
nebst den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche
Pakete, Einschreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von
2½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pf.
für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch
dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank
überwiesen werden. «
3.Jm§38,,ZeitderBestellung«erhältderersteSatzfolgendeFassung:
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen
zu bestellen sind.
Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.
Nr. 10108/IT.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: