Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 71. 847 
Abdruck. 
Berlin W 66, den 17. November 1906. 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Abs. unter IV. (Anderung vom 
15. März 1904) folgende Fassung: 
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke 
„Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen 
Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt. 
2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Abs. VII mit Einschluß der 
Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: 
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen 
nebst den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche 
Pakete, Einschreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 
2½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pf. 
für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch 
dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank 
überwiesen werden. « 
3.Jm§38,,ZeitderBestellung«erhältderersteSatzfolgendeFassung: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen 
zu bestellen sind. 
Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
Nr. 10108/IT. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
	        
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