Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§ 1. 
Die Mannschaften der Gendarmerie vom Oberwachtmeister abwärts werden in Bezug 
auf Gehalts= und Pensionsverhältnisse den nichtpragmatischen Staatsbeamten und Bedien- 
steten im Sinne der Verordnung vom 26. Juni 1894 gleichgestellt. 
8 2. 
Die Gehaltsbezüge richten sich nach dem beigefügten Regulativ. 
Hienach bestehen fortan vier Dienstgrade und Gehaltsklassen: Oberwachtmeister, Wacht- 
meister, Stationskommandanten und Gendarmen. Die Stationskommandanten erhalten den 
Rang der Sergeanten des aktiven Heeres und die bisherige Uniform der Gendarmerie- 
sergeanten. Nach mehrjähriger zufriedenstellender Dienstleistung kann ihnen Titel und Rang 
der Vizewachtmeister mit dem Rechte zum Tragen der Offizierskokarde und des Offiziers- 
portepees durch das Korps-Kommando verliehen werden. 
#3. 
Das Dienstverhältnis der Mannschaften wird durch freiwilligen Austritt oder durch 
Dienstesenthebung, infolge Strafurteils oder — bei Mannschaften vom Wachtmeister ab- 
wärts — infolge eines auf Entlassung lautenden Disziplinarbescheides aufgelöst. 
Der freiwillige Austritt hat zur Voraussetzung, daß der Austretende dem Krar aus 
seinem Dienstverhältnis nichts schuldet. Dem Austritte hat eine einmonatliche Kündigung 
vorauszugehen, die nur am 1. des Monats zulässig ist; die während einer Mobilmachung 
des Heeres zur Feldgendarmerie abgestellten Mannschaften können außerdem ihre Entlassung 
erst bei ihrer Rückkehr in ihr früheres Dienstverhältnis beanspruchen. Die Ausgetretenen 
können in das Korps wieder aufgenommen werden, wenn sie die für Gendarmeriebewerber 
festgesetzten Erfordernisse erfüllen. 
Die Dienstesenthebung wird vom Korps-Kommando verfügt. Sie ist zulässig, wenn 
dienstliche Gründe die Entfernung des Mannes aus der Gendarmerie erfordern oder wenn 
durch militärärztliche Untersuchung seine Dienstesunfähigkeit festgestellt ist. 
84. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Wirksamkeit. 
Eine Rückwirkung findet nur insoferne statt, als 
1. bei den vom 1. Januar 1907 an auf Grund der Gehaltsverordnung vom 
26. Juni 1894 erfolgenden Pensionierungen,
	        
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