Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 74. 873 
ferner: 
h) ein Versicherungsamt in Rosenheim für die Arbeiterversicherung im 
Bereiche der Verkehrsanstalten; 
i) ein Wagenamt in Ingolstadt für die Überwachung des Wagenlaufes und 
für die Abrechnung; 
k) eine Verkehrskontrolle I in Kempten für die Uberprüfung und Ab- 
rechnung der Einnahmen aus dem Personen= und Gepäckverkehre; 
1) eine Verkehrskontrolle II in Weiden für die Uberprüfung und Ab- 
rechnung der Einnahmen aus dem Güterverkehre. 
Die Geschäftsaufgaben der Amter werden im näheren von dem Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten festgesetzt und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekanntgegeben. 
§ 2. 
1. Die Eisenbahnabteilung und die Bauabteilung des Staatsministeriums für Ver- 
kehrsangelegenheiten werden mit je einem Vorstande sowie der erforderlichen Zahl von Referenten 
und Hilfsreferenten besetzt. Den Referenten wird das nötige Hilfspersonal (Bureaus) bei- 
gegeben. · 
2. Der Staatsminister ist befugt, unter seiner Verantwortung den Abteilungsvorständen 
und den Referenten die Erledigung von Geschäftsaufgaben minder wichtiger Art nach näherer 
Bestimmung der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung zu übertragen. 
83. 
1. Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kommt insbesondere zu die 
Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den obersten Verkehrs- 
stellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes nach Vereinbarung mit dem 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, die Erlassung der allgemeinen 
Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für das Publikum, sowie die Festsetzung der 
Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der Ausgabenetats, die Erlassung ein- 
heitlicher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die einheitliche Regelung der Personalangelegen- 
heiten und der grundsätzlichen Fragen technischer Natur, endlich unter Mitwirkung des 
Staatsministeriums der Finanzen die einheitliche Regelung des Etats-, Kassen= und Rech- 
nungswesens. 
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten obliegt die gesetzliche Vertretung 
der Verwaltung in den Angelegenheiten, in welchen ihm die erste und ausschließliche Ent- 
scheidung zusteht. 
157* 
Staats- 
ministerium 
für Verkehrs- 
angelegen- 
heiten. 
1. Zusammen- 
setzung. 
2. Zuständig- 
keit.
	        
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