Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 74. 879 
und das nötige Hilfspersonal (Bureaus) beigegeben. Der Stellvertreter des Vorstandes 
wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt. 
2. Den Amtern obliegt die selbständige Erledigung der zugewiesenen Aufgaben nach 
der von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu erlassenden Geschäftsordnung. 
Sie verkehren mit den Dienststellen der eigenen und fremden Verkehrsverwaltungen, dann 
mit allen Stellen und Behörden der fübrigen Staatsverwaltungszweige, die Ministerien 
ausgenommen. 
3. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 5 findet auf die Ämter sinngemäß Anwendung. 
4. Den Amtern steht die gesetzliche Vertretung der Verwaltung nicht zu; sie obliegt 
für den Geschäftskreis eines Amtes jener Oberpostdirektion, in deren Bezirk das Amt seinen 
Sitz hat, hinsichtlich des Versicherungsamtes insoweit, als Angelegenheiten der Post= und 
Telegraphenverwaltung in Frage kommen. 
Die gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten des Versicherungsamtes als Ausführungs- 
behörde im Sinne des § 128 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes werden hierdurch nicht 
berührt. 
87. 
Die Aufgaben der Post- und Telegraphenanstalten, sowie der sonstigen äußeren Dienst— 
stellen werden durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt. 
C. Schlußbestimmungen. 
Gegenwärtige Verwaltungsordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden aufgehoben die Verordnungen vom 17. Juli 1886, 
vom 24. Dezember 1896, vom 22. Oktober 1898, vom 7. September 1901, vom 
22. April 1905 und vom 29. Juni 1905, die Verwaltung und den Betrieb der K. Ver- 
kehrsanstalten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1886 S. 437, 1896 S. 673, 
1898 S. 587, 1901 S. 609, 1905 S. 317 und 517), ferner die Verordnung vom 
15. Juni 1852, die Verwaltung und den Betrieb des Ludwig-Kanals betreffend (Regierungs- 
blatt S. 753), und die Verordnung vom 20. März 1877, die Leitung und Führung der 
Staatseisenbahnbauten, hier das Rechnungswesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 59). 
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird ermächtigt, die erforderlichen 
Vollzugs= und Überleitungsbestimmungen zu treffen. 
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Aufgaben 
der äußeren 
Dienststellen.
	        
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