Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Es ist insbesondere ermächtigt, nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche Behörden 
und Beamten berufen sind, als Vertreter der Staatskasse zu handeln und Erklärungen sowie 
Zustellungen entgegenzunehmen. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1906. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miliner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfaff. Frhr. v. Hoin. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Nr. 10817. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Staats ministerium für Verkehrsangelegenheiten 
betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
□ 
von Gottes GSnaden SKöniglicher Prinz von HLayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen, nachstehende Anderungen 
der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für 
Verkehrsangelegenheiten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 672), zu verfügen: 
1. § 1 wird ergänzt durch nachstehenden Absatz 2;: 
„In dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestehen drei 
Abteilungen: eine Eisenbahnabteilung, eine Postabteilung und eine für die 
Staatseisenbahnen sowie für die Posten und Telegraphen gemeinschaftliche 
Bauabteilung“. 
2. In 8 2 Ziffer 1 a wird hinter: „der staatlichen Dampfschiffahrt auf dem 
Bodensee“ eingeschaltet: 
„und auf dem Ammersee sowie der staatlichen Schiffahrt auf der Amper“.
	        
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