Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Im besonderen bleibt ihm vorbehalten: 
1. Die Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den 
obersten Verkehrsstellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes. 
2. Die Erlassung der allgemeinen Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für 
das Publikum, die Festsetzung der Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der 
Ausgabenetats, die Bewilligung besonderer Kredite, die Erlassung einheitlicher Geschäfts= und 
Dienstanweisungen, die einheitliche Regelung der Personalangelegenheiten und der grund- 
sätzlichen Fragen technischer Natur sowie die einheitliche Regelung des Etats-, Kassen= und 
Rechnungswesens. 
3. Die gesetzliche Vertretung der Verwaltung in den Angelegenheiten, in denen ihm 
die erste und ausschließliche Entscheidung zusteht. 
4. Die Genehmigung der Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen über Verkehrs- 
verhältnisse. 
5. Die Ausübung der Mitgliedschaft im Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen und 
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 
6. Die Genehmigung der Vereinbarungen zwischen den Eisenbahn= und Oberpost- 
direktionen wegen Trennung des Eisenbahn= und Postdienstes auf den Stationen. 
7. Die Aussicht über die Pfälzischen Eisenbahnen. 
8. Der Vorschlag auf Anstellung, Versetzung, Beförderung, Gehaltsvorrückung, 
Pensionierung, Reaktivierung und Entlassung der Beamten mit pragmatischen Rechten. 
9. Die Aufnahme der Anwärter für den höheren Dienst, die Abhaltung der höheren 
maschinentechnischen Dienstprüfung. 
10. Die Bewilligung von Entschädigungen im Sinne der §§ 9 Absatz 3, 12, 13 
und 14 Absatz 3 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1902, die Vergütung 
der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des Zivilstaatsdienstes betreffend (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 709). 
11. Die Erteilung der Verehelichungsbewilligung für die Beamten des Staats- 
ministeriums für Verkehrsangelegenheiten, die Präsidenten und Räte der Eisenbahndirektionen, 
sowie für die Vorstände und Räte der Amter. 
12. Die Bewilligung von Urlaub an die Präsidenten der Eisenbahndirektionen und 
die Vorstände der Amter, dann die Bewilligung von Urlaub über 6 Wochen an Beamte 
mit pragmatischen Rechten, insoweit nicht in besonderen Vorschriften diese Zuständigkeit 
anderen Dienststellen übertragen ist. 
13. Die Bewilligung außerordentlicher Geldauszeichnungen im Betrage von mehr 
als 100 M für die Abwendung von Gefahren und dergl.
	        
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