Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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B. 
Besondere Wuͤnsche und Anträge. 
19. 
Landtagswahlgesetz. 
Dem gemäß Artikel VI des Gesetzes, die ständische Initiative betreffend, vom 4. Juni 1848 
gefaßten Gesamtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages, 
„dem mit diesem Beschlusse vorgelegten Entwurfe eines Landtagswahlgesetzes 
die Allerhöchste Sanktion erteilen zu wollen,“ 
ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 10. April 1906 Nr. 20 veröffent- 
lichte Gesetz vom 9. April 1906 entsprochen worden. 
8 20. 
Die Anderung des Gesetzes vom 5. April 1888, die Haltung und Nörung der 
Zuchtstiere betreffend. 
Wir finden Uns dem Antrage der beiden Kammern entsprechend bewogen mit Ge— 
setzeskraft zu verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 1888, die Haltung und Körung 
der Zuchtstiere betreffend, wird beigefügt: 
Die gleiche Befreiung kann durch das K. Staatsministerium des Innern 
den Mitgliedern von Züchtervereinigungen erteilt werden, für welche ein fach- 
männisch gebildeter Zuchtinspektor ausgestellt ist. 
8 21. 
Gewährung einer Dergütung für Seitversäumnis an Schöffen und Geschworene. 
Die Kammern haben beschlossen: 
„es sei an die K. Staatsregierung die Bitte zu stellen, im Bundesrate 
dahin zu wirken, daß dem Reichstage baldigst ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, 
wodurch den Geschworenen und Schöffen außer der Reisekostenentschädigung auch 
eine Vergütung für Zeitversäumnis aus den Landesmitteln der einschlägigen 
Bundesstaaten gewährt werde."“ 
Wir haben die Staatsregierung beauftragt, dieser Bitte Rechnung zu tragen.
	        
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