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4 in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zur Verbilligung der Pflanzenpreise
unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse angängig wäre,
daß die K. Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem K. Justizministerium
Insassen von Strafanstalten zu derartigen Kulturarbeiten verwenden würde.“
Diesen Beschlüssen ist bereits nach Möglichkeit entsprochen worden; die Staatsregierung
wird auch fernerhin im Sinne derselben tätig sein.
§ 30.
Gemeindliche und private Waldwirtschaft.
Dem Gesamtbeschlusse des Landtags,
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, in der bisherigen Förderung
der Privat= und Gemeindewaldwirtschaft fortzufahren und dabei insbesondere die
bäuerlichen Waldbesitzer zu unterstützen:
1. durch bessere Ausnützung der staatlichen Torf= und Moorgründe behufs
Versorgung der Landwirtschaft mit billiger Torfstreu,
2. durch möglichst umfangreiche Abgabe guter und billiger Waldpflanzen,
3. durch Unterstützung der Bestrebungen zur Ausbildung von tüchtigen Kultur-
arbeitern, welche die Landwirte in der Ausführung von Kulturen unter-
stützen könnten,
4. durch tunlichste Förderung und Unterstützung der Bildung und Tätigkeit
von Waldbaugenossenschaften,“
ist gleichfalls soweit tunlich bereits entsprochen worden und es werden diese Wünsche auch
künftighin die möglichste Förderung finden.
§ 31.
Weinkontrolle.
Die beiden Kammern haben beschlossen:
„die K. Staateregierung sei zu ersuchen, im Bundesrate dahin wirken zu
wollen, daß eine Revision des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein-
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 in folgender Richtung
vorgenommen werde:
Es sei
a) eine einheitliche Regelung der Weinkontrolle in allen Bundesstaaten durch
Sachverständige im Hauptamte,