Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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4 in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zur Verbilligung der Pflanzenpreise 
unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse angängig wäre, 
daß die K. Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem K. Justizministerium 
Insassen von Strafanstalten zu derartigen Kulturarbeiten verwenden würde.“ 
Diesen Beschlüssen ist bereits nach Möglichkeit entsprochen worden; die Staatsregierung 
wird auch fernerhin im Sinne derselben tätig sein. 
§ 30. 
Gemeindliche und private Waldwirtschaft. 
Dem Gesamtbeschlusse des Landtags, 
„es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, in der bisherigen Förderung 
der Privat= und Gemeindewaldwirtschaft fortzufahren und dabei insbesondere die 
bäuerlichen Waldbesitzer zu unterstützen: 
1. durch bessere Ausnützung der staatlichen Torf= und Moorgründe behufs 
Versorgung der Landwirtschaft mit billiger Torfstreu, 
2. durch möglichst umfangreiche Abgabe guter und billiger Waldpflanzen, 
3. durch Unterstützung der Bestrebungen zur Ausbildung von tüchtigen Kultur- 
arbeitern, welche die Landwirte in der Ausführung von Kulturen unter- 
stützen könnten, 
4. durch tunlichste Förderung und Unterstützung der Bildung und Tätigkeit 
von Waldbaugenossenschaften,“ 
ist gleichfalls soweit tunlich bereits entsprochen worden und es werden diese Wünsche auch 
künftighin die möglichste Förderung finden. 
§ 31. 
Weinkontrolle. 
Die beiden Kammern haben beschlossen: 
„die K. Staateregierung sei zu ersuchen, im Bundesrate dahin wirken zu 
wollen, daß eine Revision des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein- 
haltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 in folgender Richtung 
vorgenommen werde: 
Es sei 
a) eine einheitliche Regelung der Weinkontrolle in allen Bundesstaaten durch 
Sachverständige im Hauptamte,
	        
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