Ver-
landungen.
Natürliche
Veränderung
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Flußlaufes.
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Art. 8.
Die Ausbreitung des Ufers durch allmähliches Anspülen von Bestandteilen anderer
Grundstücke oder durch das Zurücktreten des Wassers wächst in öffentlichen Flüssen den Eigen-
tümern der das Ufer bildenden Grundstücke zu, unbeschadet der Belastung durch den Leinpfad.
Abs. 2. Eine solche Verlandung (Alluvion, Anschütte, Anlandung) wird als bestehend
betrachtet, wenn das angesetzte Land mit dem bisherigen Ufer bei mittlerem Wasserstande
zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat.
Abs. 3. Die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Benützung
des Wassers vom 28. Mai 1852 noch bestehenden Rechte dritter auf solche Verlandungen
können von den Eigentümern der Ufergrundstücke gegen Entschädigung abgelöst werden.
Art. 9.
Eine bestehende Verlandung kann zur Förderung der Schiff= oder Floßfahrt oder für
Zwecke der Instandhaltung der Gewässer (Art. 74) auf Anordnung der Verwaltungsbehörde
weggeräumt oder durchstochen werden. Einen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
kann der Eigentümer der Verlandung nur verlangen, wenn er diese schon in regelmäßige
Kultur gesetzt hat.
Art. 10.
Verlandungen, die sich infolge künstlicher zur Regulierung öffentlicher Flüsse oder zum
Uferschutz unternommener Anlagen bilden, werden Eigentum der Unternehmer. Das Gleiche
gilt von den Verlandungen, die sich infolge von Durchstichen in dem alten Flußbette bilden.
Art. 11.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, über die gemäß Art. 10 dem Staate erworbenen
Verlandungen, soweit nicht ihre Beibehaltung als Staatseigentum für die Zwecke der An-
lagen oder aus anderen Rücksichten des Gemeinwohls notwendig erscheint, zum Vorteile der
geschädigten Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu verfügen.
Abs. 2. Die Zuteilung darf erst stattfinden, wenn die Verlandung zu festem Bestande
gelangt ist. Bei der Zuteilung sind die zur Sicherung des Erfolges der Anlage erforder-
lichen Bestimmungen über die künftige Benützung der Verlandung zu treffen.
Abs. 3. Mit der Verfügung der Staatsregierung geht das Eigentum an den Ver-
landungen auf diejenigen über, denen sie zugeteilt sind.
Art. 12.
Wenn infolge natürlicher Ereignisse ein öffentlicher Fluß sein Bett auf die Dauer
verlassen und sich ein neues Bett oder einen Nebenarm geschaffen hat, so bleibt der Staat