Nr. 18. 201
wirkt zu erklären sowie die zum Vollzug erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch die
Beseitigung gesetzwidriger Anlagen, auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen.
Art. 175.
Aus Rücksichten des Gemeinwohls kann die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde die Vorsorgliche
dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorsorglichen Anordnungen treffen und unge-Anordnungen.
achtet erhobener Beschwerde sofort vollstrecken lassen.
Art. 176.
Der Vollzug dieses Gesetzes durch die Behörden der inneren Verwaltung unterliegt Oberaufsichts
der Oberaufsicht des vorgesetzten Staatsministeriums. recher
ministerien.
b) Verwaltungsrechtsverfahren.
Art. 177.
Abgesehen von Art. 8 Ziff. 8 und Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, sind Verwaltungsrechtssachen:
a) der Streit darüber, ob ein Gewässer ein öffentliches ist,
b) Streitigkeiten über Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in den Fällen des
Art. 7 Abs. 3 Satz 3, des Art. 19 Abs. 1 bis 3, der Art. 25, 40, 45,
47, 49, des Art. 50 Ziff. 1 und 2, der Art. 51, 52, 53, 57, 59 bis 61,
63, 70, des Art. 79 Abs. 3, der Art. 84, 88, 89, des Art. 94 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, des Art. 98 Abs. 3, der Art. 100, 107, des Art. 112
Abs. 3, im Falle des Art. 94 Abs. 1 Satz 2, des Art. 98 Abs. 3, soweit
die Beteiligung (Art. 88) bestritten wird, ferner in den Fällen der Art. 124
bis 126, 136 bis 139, 142, 145 bis 148, 150, 157 bis 164, jedoch mit
der Maßgabe, daß die in den Art. 40, 45, 47, in dem Art. 79 Abs. 3, in
den Art. 107, 138, 139, 157 bis 164 vorgesehenen Entschädigungen in dem
besonderen Verfahren des Art. 195 entschieden werden.
Art. 178.
Die Vorschriften der Gewerbeordnung hinsichtlich der gewerblichen Stauanlagen werden
auf Stauanlagen jeder Art erstreckt.