Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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c) Verfahren bei Bildung von Genossenschaften. 
Art. 179. 
Der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde, 
in deren Bezirke das beabsichtigte Unternehmen gelegen ist, mit den erforderlichen Belegen 
mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Abs. 2. Die Behörde hat, soweit notwendig, die Ergänzung der Anträge und Vor— 
lagen zu veranlassen. 
Art. 180. 
Ergibt die Prüfung des Antrags dessen Unzulässigkeit, so ist der Antrag ohne weitere 
Verhandlung zurückzuweisen. 
Art. 181. 
Vorbereitung Andernfalls ist in der Sache mündlich zu verhandeln. Zu diesem Zwecke hat die 
4hererhan Verwaltungsbehörde an der Hand der Anträge und Vorlagen unter Mitwirkung der Messungs- 
6 behörden, Rentämter, Hypothekenämter und Grundbuchämter die Beteiligten festzustellen und 
die Pläne mit einer Beschreibung des Unternehmens bei Amt oder an einem anderen geeig- 
neten Orte bis zur Verhandlungstagfahrt aufzulegen. 
Abs. 2. Hierzu sind die ermittelten Beteiligten schriftlich, etwa sonstige Beteiligte 
durch Ausschreiben im Amtsblatt mit dem Beifügen zu laden: 
1. daß und wo die Pläne und Beschreibungen bis zur Tagfahrt zur Einsichtnahme 
aufliegen, « 
2. daß Widersprüche gegen den Beitritt und Einsprüche gegen das Unternehmen 
spätestens in der Verhandlungstagfahrt geltend zu machen sind, 
3. daß die Antragsteller im Falle des Nichterscheinens oder der mangelnden Ver— 
tretung durch einen Bevollmächtigten die Erschienenen in Bezug auf Auslagen 
und Versäumnisse schadlos zu halten sowie die Kosten der vereitelten Tagfahrt 
zu tragen haben, 
4. daß die übrigen Geladenen, die in der Tagfahrt weder in Person erscheinen noch 
durch einen Bevollmächtigten vertreten sind oder nicht abstimmen, unter Ausschluß 
ihrer Widersprüche und Einsprüche, selbst wenn sie diese schon früher geltend 
gemacht haben, als dem beantragten Unternehmen in der durch die Mehrheit be- 
schlossenen Gestalt zustimmend erachtet werden. 
Abs. 3. Zwischen der Tagfahrt und der Ausgabe des die Ladung enthaltenden Amts-- 
blatts muß mindestens eine Frist von drei Wochen liegen. 
Abs. 4. Ist eine Zwangsabtretung beantragt, so findet die Vorschrift in Art. XVI 
des Gesetzes, betreffend die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, 
vom 17. November 1837 Anwendung.
	        
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