Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Damit  aber  der  Entrepreneur  nicht  durch  die  Saumseligkeit  des  Wegknechts  aufgehalten
werde,  so  ist  lezterer  anzutreiben,  und  sind  nöthigen  Falls  Leute  für  ihn  anzustellen.  In  jedem
  Fall  aber,  wenn  der  Entrepreneur  Steine  auf  die  Straße  selbst  führt,  oder  Vorraths=Haufen
  an  solchen  Stellen  errichtet,  wo  er  die  Chaussee  mit  seinen  Fuhren  passiren  muß,  ohne
daß  die  alten  Steine  bereits  klein  geschlagen  sind,  und  der  Wegmeister  duldet  solches,  wird  er
das  erstemal  mit  einer  Strafe  von  20  Thlr.  angesehen,  das  zweitemal  aber  seines  Dienstes  entlassen.
  Würde  daher  der  Wegmeister  bei  seiner  Ankunft  finden,  daß  der  Entrepreneur  des
Verbots  ohngeachtet,  Steine  aufgeführt  hätte,  so  muß  er  sie  sogleich  durch  anzustellende  Leute
auf  Häufen  schlagen  lassen,  indem  diese  bei  der  Uebernahme  nicht  gezählt  werden.

41)  Die  Erhaltung  der  Chausseen  durch  die  Ortschaften  ist  zwar  den  Communen  ausfgetragen.
  Dessen  ungeachtet  haben  die  Wegmeister  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  solche
immer  gut  sind,  und  wenn  sich  Fehler  finden,  die  Schultheissen-Aemter  zu  schleuniger  Reparation
  derselben  aufzufordern.

Wenn  aber  solches  nicht  fruchtet,  so  haben  sie  eine  Anzeige  hievon  an  das  betreffende
Königl.  Oberamt  zu  machen,  welches  sodann  bei  eigener  Verantwortlichkeit  sogleich  die  noͤ—
thige  Verfügung  zu  treffen  hat.

42)  Den  Wegmeistern  liegt  besonders  ob,  auch  die  Brüken  u.  Dohlen  zu  besichtigen,  ob
sich  kein  Hauptfehler  daran  ergeben  habe.  Finden  sie  einen  Fehler,  welchem,  um  Gefahr  zu
virmeiden,  augenbliklich  begegnet  werden  muß,  und  es  ist  damit  ein  Kosten-Aufwand  verbunden,
so  machen  sie  hievon  eine  Anzeige  an  das  betreffende  Königl.  Oberamt,  und  ersuchen  dasselbe
um  einen  Augenschein,  und  um  Anordnung  der  nöthigen  Vorkehr.

Betrift  aber  die  Reparation  nur  Gewölb  oder  Dekel-Dohlen,  wo  mit  einem  Aufwand
von  ein  paar  Gulden  der  Gefahr  ohne  größern  Kosten  vorgebeugt  werden  kann,  so  sind  stie
hiemit  legitimirt,  dieselbige  sogleich  selbst  anzuordnen.

43)  Bei  hölzernen  Brüken  hat  ein  Wegmeister  darauf  zu  sehen,  daß  die  Räder  nicht
unmittelbar  auf  der  hölzernen  Bedekung  laufen,  sondern,  daß  dieselbe  immer  wenigstens
Zell  hoch  mit  Material  überdekt  sind;  jedoch  soll,  damit  die  Brüke  nicht  zu  sehr  beschwert
werde,  das  Material  auch  nie  über  die  Höhe  von  6  Zoll  anwachsen.  ·

Auch  soll  der  Wegmeister  unter  der  Brüke  fleißig  nachsehen,  ob  die  Tragbäume,  Schappelhölzer
  und  Flöken  angefault  sind,  und  ob  daher  neues  Holz  einzuziehen  nöthig  seie,  wie
auch,  ob  die  Geländer  fest  stehen.

Wenn  die  Brüke  Häng=  und  Sprengwerke  hat,  so  soll  er  fleißig  beobachten,  ob  die  Häng-Eisen
  noch  ganz  sind,  und  ob  keine  Schrauben,  Klammern  oder  Nägel  entwendet  worden  sind.

Sollte  ein  Häng=  oder  Sprengwerk  unversehens  brechen,  und  Gefahr  auf  dem  Verzug
hasten,  muß  derselbe  sogleich  einfach  oder  doppelt  aufeinander  gelegte  Balken  herbeischaffen,
und  die  Durchzüge  oder  Tragriegel  des  Gebälks  mit  Seilen  oder  Ketten  daran  hängen  lassen,
  und  alles  anwenden,  daß  die  Passage  nicht  gehemmt  werde,  sogleich  aber  davon  Bericht
an  die  Ober-Weg-Inspektion  erstatten.

Bei  Brüken  mit  Dächern  muß  verhindert  werde,  daß  es  nicht  herein  regne,  damit  die
Hölzer  gegen  Anstekung  gesichert  seien.

44)  Bei  steinernen  Brüken  hat  er  zu  verhindern,  daß  die  Räder  nicht  auf  dem  Gewölbe
laufen,  wie  auch,  daß  das  Dek-Material  nicht  so  hoch  aufwachse,  daß  die  Brüstungen  zu
nieder,  oder  die  Hohlkehlen  und  Wasser-Abläufe  nicht  verstekt  werden.