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drei Tagen nach dem Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung
zu bewirken.
Art. 278 (274).
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt:
1. durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare,
2. durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken,
3. durch bare Einzahlung in den im Art. 279 bezeichneten Fällen.
Art. 279 (275).
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlett
werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komptoiren, Ageuten
usw. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen
Nachweisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung.
Art. 280 (270).
Die Nichterfüllung der im Art. 277 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld-
strafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt,
mindestens aber 20 Mark für jedes gebührenpflichtige Schriftstück beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag jeden, welcher der ihm obliegenden
Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genügt.
Art. 281 (277).
Werden in einer nach Art. 279 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach-
gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren,
mindestens aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nuur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar.