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Art. 298 (294).
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben richtet sich nach den
Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen der Art. 86,
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrigkeiten
öffentlicher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen,
die vorgesetzten Behörden zu treten haben.
Art. 299 (295).
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der
rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
IX. Pbteilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 300 (290).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Alle älteren Gesetze und Verordnungen über Taxen, Stempel= und Einregistrierungs-
gebühren bleiben, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, aufgehoben.
Art. 301 (297).
Die Gebührenvorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
treten, soweit sie die Schiffe betreffen, an dem im Art. 300 bezeichneten Termin, im
übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte haben bei Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen hinsichtlich der Gebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung
zu finden. Das gleiche gilt für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungs-
gesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach
den Landesgesetzen zu erledigen ist, sowie für die Zwangsversteigerung eines gemeinschaft-
lichen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach den Art. 41, 113
des Gesetzes, Ubergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend.
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