Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
Grsetz-und Vererduunzshuut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 7. 
- München, den 4. Februar 1907. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. Jannar 1907, die Neuregelung des bayerischen Portofreiheitswesens betreffend. — 
Bekanntmachung vom 31. Januar 1907, die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches betreffend. —. Hofdienst-Nachricht. 
  
  
  
  
Nr. 765/IX. 
Bekanntmachung, die Neuregelung des bayerischen Portofreiheitswesens betreffend. 
Kl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerinm 
der Instiz, K. Staatsministerium des Innern, ti. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, tl. Staatsministerium der Finanzen, K. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Es ist beabsichtigt mit Wirkung vom 1. Januar 1908 an das bayerische Porto- 
freiheitswessen neu zu regeln. 
Hienach sollen die Postgebühren für die Mehrzahl der künftig portopflichtigen, amtlichen 
Sendungen nicht einzeln von den Absendern entrichtet, sondern in Form jährlicher Bausch- 
summen von den beteiligten Staatsverwaltungen an die Postkasse vergütet werden (Porto- 
ablösung). 
Damit die Höhe der Bauschsummen bemessen werden kann, müssen in der Zeit vom 
1. März mit 30. Juni 1907 von den bayerischen Postanstalten eingehende Ermittlungen 
über den Umfang des künftig unter die Portoablösung fallenden amtlichen Postversandts nach 
besonderer Anweisung vorgenommen werden.
	        
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