Ill. Afrika.
Afrika besteht aus drei unabhängigen Staaten und den Kolonialbesitzungen von
acht europäischen Staaten, zu denen auch einige Protektorate gehören.
145. Abessynien.
Von Herrn Georg KRAUSE in Berlin.
Die politischen Einrichtungen des Kaiserreichs Abessynien tragen im wesentlichen einen
Lehnscharakter. Der Kaiser (Negus) setzt über bestimmte Gebiete Angehörige alter Adelsgeschlechter
als Gouverneure ein. Diese sog. Ras sind in der Verwaltung ihrer Provinz, zu deren
Ausführung sie sich einer wohlgegliederten Beamtenhierarchie bedienen, völlig unbeschränkt.
Dafür haben sie Soldaten zu stellen und einen der Größe und dem Reichtum ihrer Provinz angemessenen
Tribut zu leisten.
Die Rechtsprechung beruht auf dem Feta Negest, der „Richtschnur der Könige ‘, einem
alten Gesetzbuch, das auf dem Konzil zu Nizäa entstanden sein soll.
Das höchste Gericht des Landes, das Schillot, wird in Adis-Ababa, der Hauptstadt des
Reiches, unter dom Vorsitz des Negus abgehalten und besteht aus den sich am Hofe befindenden
Ras und anderen hohen Würdenträgern, die zusammen eine Art Staatsrat bilden, In den
Provinzen üben diese Gerichtsbarkeit die Ras aus.
Für leichte Vergehen besteht das „Dania‘“, ein Gericht aus selbstgewählten Richtern,
deren Spruch der Verurteilte sich selbst bei Bestechung des Richters nicht widersetzt.
Die Strafen sind sohr hart und grausam, besonders bei Verbrechen gegen Europäer.
145. Belgisches Gebiet. Kongostaat, früher ein unabhängiger Staat, ist von Belgien
auf Grund des Vertrages vom 28. November 1907, genehmigt von den Kammern und vom
Könige, annektiert worden. An der Spitze der Kolonie steht ein Generalgouverneur.
146. Deutsche Gebiete: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest-Afrika, Deutsch-Ostafrika
unter Gouverneuren, mit eigenen Gerichten.
147. Französische Gebiete: Algier, unter einem Generalgouvereur; die Kolonie hat ihr
eigenes Budget und ihre Vertreter im Senat und der Deputiertenkammer. — Congo, aus drei
Kolonien (Gabun, Mittel-Congo, Ubangi-Schari-Chad) mit Autonomie in bezug auf Verwaltung
und Finanzen. — Madagaskar, seit 1896 Kolonie unter einem Generalgouverneur, ohne Vertretung
im Parlement, mit autonomen Verwaltungsformen (teilweise jedoch noch unter Militärverwaltung).
— Reunion nebst Mayotte und Comoreninseln, unter einem Gouverneur, mit
Vertretung im Parlament (1 Senator und 2 Deputierte). — Somali, unter einem Gouverneur. —