Gegen diese oberamtliche Entscheldung findet kein weiterer Rekurs an eine hoͤhere
Behdrde Statt.
F. 45.
Aufsicht über die — dem Oberamte unterseordneten
Staats= umd Gemeinde-Diener.
Bey dieser sowohl als bey jeder andern Veranlassung hat der Oberamtmann sein
Augenmerk dahin zu richten, daß das obrigkeitliche Ansshen eines Theils gegen Unbotmäßigkeiten
und ordnungs widrige Anmaßungen behauptet, andern Theils aber nie zur
Bedrückung oder Mißbandlung Unserer Unterthanen mißbraucht werde. «
JudiösekgedoppeltenBezlehunghatderOberanstmannaufdicAmtsführungdcr
—ihm untergeordneten Staats= und Gemeinde-Diener ein stets wachsames Auge zu
balten, ihre Thätigkeit zu wecken, zu ordnen und zu leiten.
9. 44.
Namentlich über die Orts-Polizey.
Die Handhabung der Orts-Polizey haben Wir zwar sewohl in der Amts-Stadt
aols in den übrigen Amts-Orten zunschst und unmitelbar den Orlts-Verstehern und
Gemeinde-Räthen anvertraut.
Wir wollen jedoch, daß der Oberamtmann über die wirkliche Ausübung dieser
Polizeny-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht führe, die Tießfallssgen Lekal-Anordnungen
nach vorgängiger Prüfung von Amtswegen zu unterstützen, umer sich
selbst und mir den Landes-Polizey- Gesetzen in Uebereinstimmung zu bringen trachte.
9. 45.
Insbesondere in der Oberamts-Stadt.
Wes insbesondere die Orts-Polizey in der Oberamts. Stadt betrifft, so bringt #es
die Natur der Sache und das gegenseilige Verbeltniß des Oberamtemanns und des
Orts-Veorstebers mit sich, daß ersterer nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fillen
unmi#telbar und persdulich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der
Orts-Vorsteher von allen bedeutenderen, insbesendere aber von allen mit einiger Oessentlichkeit
verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenniniß zu setzen, und
die etwaigen Anordnungen desselben zu befolgen verbunden ist.
Umer die Vorgänge dieser Art sind insbesendere zu zäblen: alle Aufsehen erregende
Ercesse und polizeywidrige Vorfälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freyschiessen, Schau-