Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Gegen  diese  oberamtliche  Entscheldung  findet  kein  weiterer  Rekurs  an  eine  hoͤhere
Behdrde  Statt.
F.  45.
Aufsicht  über  die  —  dem  Oberamte  unterseordneten
Staats=  umd  Gemeinde-Diener.

Bey  dieser  sowohl  als  bey  jeder  andern  Veranlassung  hat  der  Oberamtmann  sein
Augenmerk  dahin  zu  richten,  daß  das  obrigkeitliche  Ansshen  eines  Theils  gegen  Unbotmäßigkeiten
  und  ordnungs  widrige  Anmaßungen  behauptet,  andern  Theils  aber  nie  zur
Bedrückung  oder  Mißbandlung  Unserer  Unterthanen  mißbraucht  werde.  «

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—ihm  untergeordneten  Staats=  und  Gemeinde-Diener  ein  stets  wachsames  Auge  zu
balten,  ihre  Thätigkeit  zu  wecken,  zu  ordnen  und  zu  leiten.

9.  44.
Namentlich  über  die  Orts-Polizey.

Die  Handhabung  der  Orts-Polizey  haben  Wir  zwar  sewohl  in  der  Amts-Stadt
aols  in  den  übrigen  Amts-Orten  zunschst  und  unmitelbar  den  Orlts-Verstehern  und
Gemeinde-Räthen  anvertraut.

Wir  wollen  jedoch,  daß  der  Oberamtmann  über  die  wirkliche  Ausübung  dieser
Polizeny-Gewalt  die  strengste  und  beständige  Aufsicht  führe,  die  Tießfallssgen  Lekal-Anordnungen
  nach  vorgängiger  Prüfung  von  Amtswegen  zu  unterstützen,  umer  sich
selbst  und  mir  den  Landes-Polizey-  Gesetzen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  trachte.

9.  45.
Insbesondere  in  der  Oberamts-Stadt.

Wes  insbesondere  die  Orts-Polizey  in  der  Oberamts.  Stadt  betrifft,  so  bringt  #es
die  Natur  der  Sache  und  das  gegenseilige  Verbeltniß  des  Oberamtemanns  und  des
Orts-Veorstebers  mit  sich,  daß  ersterer  nicht  allein  in  wichtigeren  und  dringenderen  Fillen
  unmi#telbar  und  persdulich  einzuschreiten  befugt  und  verpflichtet,  sondern  auch  der
Orts-Vorsteher  von  allen  bedeutenderen,  insbesendere  aber  von  allen  mit  einiger  Oessentlichkeit
  verknüpften  Vorgängen  das  Oberamt  auf  der  Stelle  in  Kenniniß  zu  setzen,  und
die  etwaigen  Anordnungen  desselben  zu  befolgen  verbunden  ist.

Umer  die  Vorgänge  dieser  Art  sind  insbesendere  zu  zäblen:  alle  Aufsehen  erregende
Ercesse  und  polizeywidrige  Vorfälle,  bffentliche  Lustbarkeiten,  Freyschiessen,  Schau-