Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 901 
§ 72. 
Sofern es sich nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen, sondern 
um die Benützung zu privatem Gebrauch handelt, hat die Distriktsverwaltungsbehörde nach 
erfolgter Prüfung des Gesuches in eigener Zuständigkeit Bescheid zu erlassen, ob und unter 
welchen Bedingungen die Erlaubnis zu erteilen ist (§ 1 der Vollzugsverordnung). Gehört der 
See zu dem der Forstverwaltung unterstehenden Staatsgute, so ist das Forstamt zu hören. 
Wird die Erlaubnis erteilt, so ist in dem Bescheid insbesondere auszusprechen: 
1. welcher Person, auf welche Zeit, für welche Schiffsart und für wie viele Schiffe 
die Erlaubnis erteilt wird; 
2. welche Bedingungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit 
des Personals auferlegt werden; hiebei kann insbesondere eine jährliche Nach- 
prüfung der Schiffe angeordnet, sowie bestimmt werden, welchen Personen allein 
die Lenkung der Schiffe erlaubt sein soll; 
3. daß die Erlaubnis unwirksam wird, wenn die privatrechtliche Bewilligung zurück- 
genommen wird und 
4. daß auch die an die privatrechtliche Bewilligung geknüpften Bedingungen genau 
einzuhalten sind. 
§ 73. 
Die Aufsicht über den Betrieb mit Dampfschiffen oder sonstigen durch eigene Trieb- 
kraft bewegten Schiffen auf Seen obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
und den Eisenbahndirektionen (Verordnung vom 18. Dezember 1906, betreffend die Ver- 
waltungsordnung für die Verkehrsanstalten Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 871 und 
Bekanntmachung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 21. März 1907, 
betreffend die Zuständigkeitsordnung für die Verkehrsverwaltung Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 109). 
§ 74. 
Die bisher für die im Staatseigentum stehenden Seen erteilten Dampfschiffahrts= und 
Motorschiffahrts-Konzessionen, sowie die bisher für Privatschiffe erteilten Bewilligungen 
bleiben unberührt. 
Zu Art. 31 bis 36. Trift. 
9 75. 
Als Triftgewässer kommen zunächst diejenigen Flüsse und Bäche in Betracht, welche 
schon bisher der Flößerei mit unverbundenem Holze (Trift) gedient haben. Es ist jedoch 
Trift- 
gewässer.
	        
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