Nr. 72. 901
§ 72.
Sofern es sich nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen, sondern
um die Benützung zu privatem Gebrauch handelt, hat die Distriktsverwaltungsbehörde nach
erfolgter Prüfung des Gesuches in eigener Zuständigkeit Bescheid zu erlassen, ob und unter
welchen Bedingungen die Erlaubnis zu erteilen ist (§ 1 der Vollzugsverordnung). Gehört der
See zu dem der Forstverwaltung unterstehenden Staatsgute, so ist das Forstamt zu hören.
Wird die Erlaubnis erteilt, so ist in dem Bescheid insbesondere auszusprechen:
1. welcher Person, auf welche Zeit, für welche Schiffsart und für wie viele Schiffe
die Erlaubnis erteilt wird;
2. welche Bedingungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit
des Personals auferlegt werden; hiebei kann insbesondere eine jährliche Nach-
prüfung der Schiffe angeordnet, sowie bestimmt werden, welchen Personen allein
die Lenkung der Schiffe erlaubt sein soll;
3. daß die Erlaubnis unwirksam wird, wenn die privatrechtliche Bewilligung zurück-
genommen wird und
4. daß auch die an die privatrechtliche Bewilligung geknüpften Bedingungen genau
einzuhalten sind.
§ 73.
Die Aufsicht über den Betrieb mit Dampfschiffen oder sonstigen durch eigene Trieb-
kraft bewegten Schiffen auf Seen obliegt dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
und den Eisenbahndirektionen (Verordnung vom 18. Dezember 1906, betreffend die Ver-
waltungsordnung für die Verkehrsanstalten Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 871 und
Bekanntmachung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 21. März 1907,
betreffend die Zuständigkeitsordnung für die Verkehrsverwaltung Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 109).
§ 74.
Die bisher für die im Staatseigentum stehenden Seen erteilten Dampfschiffahrts= und
Motorschiffahrts-Konzessionen, sowie die bisher für Privatschiffe erteilten Bewilligungen
bleiben unberührt.
Zu Art. 31 bis 36. Trift.
9 75.
Als Triftgewässer kommen zunächst diejenigen Flüsse und Bäche in Betracht, welche
schon bisher der Flößerei mit unverbundenem Holze (Trift) gedient haben. Es ist jedoch
Trift-
gewässer.