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berufenen amtlichen Sachverständigen und die dritte zur Hinausgabe an den Gesuchsteller (mit
dem Erlaubnis= oder Genehmigungsbescheid) bestimmt. Die Pläne und Beschreibungen müssen
mit Datum versehen und von dem Gesuchsteller und dem Planfertiger unterschrieben sein.
Von dem amtlichen Sachverständigen sind alle auf Grund der Genehmigungsverhandlungen
etwa veranlaßten Anderungen in den drei Ausfertigungen gleichlautend mit deutlich unter-
scheidbarer unverwaschbarer roter Farbe einzutragen. Die zur Ausführung genehmigten Pläne
müssen von dem amtlichen Sachverständigen (mit roter Farbe) unterschrieben und von der
genehmigenden Distriktsverwaltungsbehörde mit Genehmigungsvermerk versehen werden.
Die Pläne bilden einen wesentlichen Bestandteil aller Verhandlungen und Geneh-
migungen; sie sind auf gutem Zeichenpapier mit guten haltbaren Farben herzustellen. Auf
mechanischem Wege entstandene Vervielfältigungen sind zulässig, jedoch nur bei Anwendung
eines Verfahrens, welches sowohl für die Erhaltung der Zeichnung als auch des Papiers
Gewähr bietet.
§ 85.
Der Übersichtslageplan hat zu bestehen aus einem entsprechend groß bemessenen Ausschnitt übersichtslage-
aus dem einschlägigen Steuerkatasterblatt im Maßstab 1:5000 bezw. 1:2500 oder 1:11000; flan-
für die zweite und dritte Ausfertigung genügt eine Kopie des Ausschnittes. Der Übersichts-
lageplan muß die Lage der Wasserbenützungsanlage zum betreffenden Gewässer und zu den in
Mitleidenschaft kommenden Grundstücken ersehen lassen; die Plannummern der Grundstücke
sind schwarz einzuschreiben, die etwa auf den Ausschnitt treffenden Gemeinde= und Flurgrenzen
sind rot zu lavieren. Die Steuerkatasterblätter sind vom Katasterbureau in München, gegebenen-
falls durch Vermittlung der einschlägigen Messungsbehörde zu beziehen; durch die Messungs-
behörde ist am zweckmäßigsten auch der Eintrag der Plannummern betätigen zu lassen.
§ 86.
Als Maßstab des besonderen Lageplans ist in der Regel 1:1000 zu wählen. Dieser Besonderer
Plan muß die Lage der ganzen Anlage und ihrer einzelnen Teile ersehen lassen; auch die Sagebian!
Lage des gewählten Festpunktes ist einzuzeichnen. In diesen Plan werden in der Regel plan).
keine Maße eingeschrieben.
8 87.
Der Maßstab der Längenprofilpläne ist für die Längen in der Regel 1:1000, für die Längenprofll=
Höhen 1:100. Die Pläne haben ein klares Bild zu geben von der Höhenlage des Wasser- wellbele
spiegels und der Sohle des Gewässers und des Geländes, soweit dieselben für die Anlage «
in Betracht kommen.
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