Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 909 
§ 96. 
Wer 
à) öffentlichen Gewässern, Privatflüssen und Bächen, sowie solchen geschlossenen Ge- 
wässern, an denen ein anderer mitberechtigt oder in denen ein anderer fischerei- 
berechtigt ist, Flüssigkeiten oder andere nicht feste Stoffe, die eine schädliche Ver- 
änderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben, zuführen will, oder 
b) eine bereits genehmigte Zuführung bezüglich der Art oder Menge der zuzuführen- 
den Flüssigkeit in einer für die Eigenschaften des Gewässers schädlichen Weise 
ändern will, oder 
) an einer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Anlage zur Zuführung 
von Flüssigkeiten eine Anderung im Sinne von b) vornehmen will, 
hat um Erlaubnis bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde nachzusuchen, in deren Bezirk 
die Zuführung in das Gewässer erfolgt. 
Unter den „Flüssigkeiten“, deren Zuführung an eine Erlaubnis gebunden ist, sind nicht 
nur solche Abwässer zu verstehen, die vollständig gelöste Stoffe, sondern auch solche Ab- 
wässer, die zwar ungelöste, aber sehr feine feste Stoffe enthalten wie z. B. Zellulose, Hanf-, 
Wolle-, Flachs-Fasern, Haare aus Gerbereien, erdige Bestandteile aus Gruben u. dgl. 
Aus dem Gesuche muß Name, Stand und Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
A. Bei Zuführungen aus gewerblichen Anlagen (Industrieabwässer): 
1. die Bezeichnung des Gewässers, dem die Abwässer zugeführt werden sollen (Vorfluter), 
2. eine genaue Beschreibung des Fabrikationsbetriebes oder der beabsichtigten Anderung 
eines solchen bestehenden Betriebes, insbesondere Angaben 
a) über die Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmateriales, 
b) über die Menge und Beschaffenheit der Fabrikationsprodukte, 
e) über die Beschaffenheit und Menge der Abfälle, die sich bei der Fabrikation über- 
haupt ergeben, ohne Rücksicht darauf, ob sie in festem, flüssigem oder gasförmigem 
Zustande sind, 
d) über den Wasserverbrauch, 
e) über die Menge und Temperatur der zur Zuführung in das Gewässer bestimmten 
Abwässer, sowie genaue Angaben über die Zeiten in denen die Zuführung 
stattfindet, 
k) über die beabsichtigte Methode, durch welche die Abfälle oder die Abwässer un- 
schädlich gemacht werden sollen (Klärung, Beseitigung), 
3. Pläne, aus denen der Vorfluter, die Lage der Abwasserleitung und die baulichen 
Einrichtungen zur Unschädlichmachung der Abwässer ersichtlich sind. Die Pläne haben ins- 
Flüssige 
Stoffe.
	        
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