Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  8.  57

Die  Ortspolizeibehörden  sind  jedoch  berechtigt,  geselligen  Vereinen  und  geschlossenen
Gesellschaften,  welche  in  einem  Wirtshause  einen  von  den  allgemein  zugänglichen  Wirtschaftsräumen
  getrennten  und  ausschließend  für  sie  bestimmten  Gesellschaftsraum  haben,  eine  verlängerte
  Polizeistunde  in  widerruflicher  Weise  zu  bewilligen,  sofern  diese  Maßregel  nach
den  örtlichen  Verhältnissen  mit  der  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
vereinbar  ist.

§  5.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft;  gleichzeitig  tritt  die
Verordnung  vom  18.  Juni  1862,  die  Polizeistunde  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  1388),
außer  Kraft.

München,  den  5.  Februar  1908.

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
v.  Brettreitch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.

 

 

Nr.  3623.
Bekanntmachung,  die  Polizeistunde  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  vorstehender  Allerhöchster  Verordnung  wird  folgendes  eröffnet:

Die  Verordnung  hält  für  die  Regel  die  seitherige  Festsetzung  der  Polizeistunde  (12  Uhr
für  die  Städte,  11  Uhr  für  die  übrigen  Gemeinden)  aufrecht  und  ergänzt  dieselbe  nur
durch  die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  bis  zu  welchem  das  Gebot  der  Polizeistunde  wirksam
ist  (6  Uhr);  sie  sieht  aber  im  Gegensatze  zu  der  früheren  Verordnung  vor,  daß  diese  Bestimmungen
  durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  nicht  bloß  verschärft,  sondern  auch  abgeschwächt
werden  können.

Hiemit  ist  indessen  keineswegs  beabsichtigt,  einen  ausgedehnteren  Betrieb  der
Wirtschaften  im  ganzen  Lande  herbeizuführen.  Vielmehr  soll  nur  da,  wo  sich
infolge  der  örtlichen  Entwicklung  der  Verkehrsverhältnisse  die  bisherige  Regelung  als  durchausunzulänglich
  erwiesen  hat,  eine  entsprechende  Berücksichtigung  dieser  Verhältnisse  ermöglicht