Nr. 8. 57
Die Ortspolizeibehörden sind jedoch berechtigt, geselligen Vereinen und geschlossenen
Gesellschaften, welche in einem Wirtshause einen von den allgemein zugänglichen Wirtschaftsräumen
getrennten und ausschließend für sie bestimmten Gesellschaftsraum haben, eine verlängerte
Polizeistunde in widerruflicher Weise zu bewilligen, sofern diese Maßregel nach
den örtlichen Verhältnissen mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
vereinbar ist.
§ 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 18. Juni 1862, die Polizeistunde betreffend (Reg.-Bl. S. 1388),
außer Kraft.
München, den 5. Februar 1908.
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Brettreitch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.
Nr. 3623.
Bekanntmachung, die Polizeistunde betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge vorstehender Allerhöchster Verordnung wird folgendes eröffnet:
Die Verordnung hält für die Regel die seitherige Festsetzung der Polizeistunde (12 Uhr
für die Städte, 11 Uhr für die übrigen Gemeinden) aufrecht und ergänzt dieselbe nur
durch die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem das Gebot der Polizeistunde wirksam
ist (6 Uhr); sie sieht aber im Gegensatze zu der früheren Verordnung vor, daß diese Bestimmungen
durch ortspolizeiliche Vorschriften nicht bloß verschärft, sondern auch abgeschwächt
werden können.
Hiemit ist indessen keineswegs beabsichtigt, einen ausgedehnteren Betrieb der
Wirtschaften im ganzen Lande herbeizuführen. Vielmehr soll nur da, wo sich
infolge der örtlichen Entwicklung der Verkehrsverhältnisse die bisherige Regelung als durchausunzulänglich
erwiesen hat, eine entsprechende Berücksichtigung dieser Verhältnisse ermöglicht