§ 41.
5. Einzel- Der Widerruf der Zulassung des im § 39 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die
versteuerung. Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat.
V. Personen= und Gepäckverkehr.
8 42.
Zum 8 1des Gesetzes.
1. Im (1) Was als planmäßige Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,
allgemeinen. hestimmt sich nach 8 36 Abs. 1.
(2) Was als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes anzusehen ist, bestimmt
sich nach § 11 Abs. 3. Der Verkehr auf Flüssen von Ufer zu Ufer ohne vorausgegangene
oder nachfolgende Beförderung auf der Eisenbahn ist als Eisenbahnfährbetrieb auch
dann nicht anzusehen, wenn die Fähre von der Eisenbahn betrieben wird.
(3) Abs. 2, 4 des § 11 finden auf die Personenbeförderung auf Wasserstraßen entsprechende
Anwendung.
8 43.
Zum 8§ 2 des Gesetzes.
2. Bodensec- Fahrkarten der Schiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der
verkehr. Abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen.
* 44.
Zum § 3 Abs. 1 des Gesetzes.
3. Befrei- Von der Abgabe sind befreit Beförderungen auf
ungen. a) Arbeiterkarten und sonstige Abfertigungen zu ermäßigten Einheitssätzen im
Arbeiterverkehre;
b) Zeitkarten und Sonderkarten für Schüler;
) Militärfahrkarten;
d) Militärfahrscheine, soweit sie den Personen= und Gepäckverkehr betreffen und nach
den Sätzen des Militärtarifs berechnet werden;
e) Gepäckscheine, soweit die Fracht nach den Sätzen des Militärtarifs berechnet wird.
§ 45.
Zum § 3 Abs. 2 des Gesetzes.
4. Befreiung (1) Die Abgabebefreiung auf Grund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist bei der Obercineigoen
behörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu beantragen.