Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

§  41.
5.  Einzel-  Der  Widerruf  der  Zulassung  des  im  §  39  angeordneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die
versteuerung.  Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher
Art  der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  künftighin  zu  bewirken  hat.

V.  Personen=  und  Gepäckverkehr.

8  42.
Zum  8  1des  Gesetzes.
1.  Im  (1)  Was  als  planmäßige  Fahrt  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  anzusehen  ist,

allgemeinen.  hestimmt  sich  nach  8  36  Abs.  1.

(2)  Was  als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  anzusehen  ist,  bestimmt
  sich  nach  §  11  Abs.  3.  Der  Verkehr  auf  Flüssen  von  Ufer  zu  Ufer  ohne  vorausgegangene
  oder  nachfolgende  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  ist  als  Eisenbahnfährbetrieb  auch
dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Fähre  von  der  Eisenbahn  betrieben  wird.

(3)  Abs.  2,  4  des  §  11  finden  auf  die  Personenbeförderung  auf  Wasserstraßen  entsprechende
  Anwendung.

8  43.
Zum  8§  2  des  Gesetzes.
2.  Bodensec-  Fahrkarten  der  Schiffahrtsverwaltungen  auf  dem  Bodensee  unterliegen  auch  dann  der
verkehr.  Abgabe  nicht,  wenn  sie  wahlweise  zur  Benutzung  der  Uferbahnen  berechtigen.
*  44.
Zum  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.
3.  Befrei-  Von  der  Abgabe  sind  befreit  Beförderungen  auf
ungen.  a)  Arbeiterkarten  und  sonstige  Abfertigungen  zu  ermäßigten  Einheitssätzen  im

Arbeiterverkehre;

b)  Zeitkarten  und  Sonderkarten  für  Schüler;

)  Militärfahrkarten;

d)  Militärfahrscheine,  soweit  sie  den  Personen=  und  Gepäckverkehr  betreffen  und  nach
den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  werden;

e)  Gepäckscheine,  soweit  die  Fracht  nach  den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  wird.

§  45.
Zum  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes.
4.  Befreiung  (1)  Die  Abgabebefreiung  auf  Grund  von  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  bei  der  Obercineigoen

  behörde,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  seinen  Sitz  hat,  zu  beantragen.