Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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8.  Der  Abstand  zweier  benachbarter  Einteilungsmarken  für  einen  Raumi—
gehalt  von  1  Liter  muß  betragen:

a)  bei  den  Maßen  mit  durchsichtiger  Skale  bis  zu  20  Liter  einschließlich  mindestens
2  Zentimeter,  über  20  Liter  mindestens  1  Zentimeter,

b)  bei  den  Maßen  mit  Innenskale  zu  20  Liter  und  bei  denjenigen  mit
Schwimmereinrichtung  bis  zu  20  Liter  einschließlich  mindestens  1,,  Zentimeter,
über  20  Liter  mindestens  1  Zentimeter.

Der  Abstand  muß  für  alle  gleichen  Teilabschnitte  eines  Maßes  gleich  groß  sein.

IV.
Gleicharmige  Wagen.
Der  §60  der  Eichordnung  wird  durch  Einfügung  der  folgenden  Nr.  2a  ergänzt:
2à.  Die  Bestimmung  unter  Nr.  1  schließt  nicht  aus,  daß  die  nach  Nr.  2  zulässige
bogen=  oder  gabelförmige  Verzweigung  nur  auf  einer  Seite  einer  gleicharmigen
  Balkenwage  ausgeführt  wird.

V.
Eichung  von  zusammengesetzten  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  sowie
Brückenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.
Der  §  62b  Nr.  11  erhält  folgende  Fassung:
11.  Zuzulassen  sind  nur  solche  Wagen  dieser  Arten,  welche  für  eine  größte  Last
von  nicht  weniger  als  50  Kilogramm  bestimmt  sind.

VI.
Selbsttätige  Registrierwagen.
1.  Der  §  66  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Es  ist  auch  zulässig,  die  Entleerung  der  Lastschale  nicht  selbsttätig,  sondern  mit
Hilfe  eines  besonderen,  mit  der  Hand  zu  betätigenden  Hebels  erfolgen  zu  lassen.
2.  Die  Vorschriften  im  §  66  unter  Nr.  le  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
2.  Februar  1893  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  51)  erhalten  folgenden  Zusatz:
Die  Schneiden  und  Pfannen  an  Gegenlenkern  dürfen  auch  in  anderen  als  den
gewöhnlichen  Formen  hergestellt  werden,  z.  B.  in  Form  von  Vierkant  und  Auge,
Ring  mit  schneidenförmiger  Kante  und  Stift,  wenn  sie  ein  freies  Spiel  der  Wage
gewährleisten,  und  wenn  die  sich  berührenden  Stellen  genügend  gehärtet  sind.
München,  den  10.  Dezember  1908.

K.  Normal-Eichungs-Kommission.
Dr.  Beulmann.