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8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raumi—
gehalt von 1 Liter muß betragen:
a) bei den Maßen mit durchsichtiger Skale bis zu 20 Liter einschließlich mindestens
2 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter,
b) bei den Maßen mit Innenskale zu 20 Liter und bei denjenigen mit
Schwimmereinrichtung bis zu 20 Liter einschließlich mindestens 1,, Zentimeter,
über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter.
Der Abstand muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes gleich groß sein.
IV.
Gleicharmige Wagen.
Der §60 der Eichordnung wird durch Einfügung der folgenden Nr. 2a ergänzt:
2à. Die Bestimmung unter Nr. 1 schließt nicht aus, daß die nach Nr. 2 zulässige
bogen= oder gabelförmige Verzweigung nur auf einer Seite einer gleicharmigen
Balkenwage ausgeführt wird.
V.
Eichung von zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie
Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale.
Der § 62b Nr. 11 erhält folgende Fassung:
11. Zuzulassen sind nur solche Wagen dieser Arten, welche für eine größte Last
von nicht weniger als 50 Kilogramm bestimmt sind.
VI.
Selbsttätige Registrierwagen.
1. Der § 66 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Es ist auch zulässig, die Entleerung der Lastschale nicht selbsttätig, sondern mit
Hilfe eines besonderen, mit der Hand zu betätigenden Hebels erfolgen zu lassen.
2. Die Vorschriften im § 66 unter Nr. le in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1893 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 51) erhalten folgenden Zusatz:
Die Schneiden und Pfannen an Gegenlenkern dürfen auch in anderen als den
gewöhnlichen Formen hergestellt werden, z. B. in Form von Vierkant und Auge,
Ring mit schneidenförmiger Kante und Stift, wenn sie ein freies Spiel der Wage
gewährleisten, und wenn die sich berührenden Stellen genügend gehärtet sind.
München, den 10. Dezember 1908.
K. Normal-Eichungs-Kommission.
Dr. Beulmann.