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§ 2.
Zu Artikel 1, 4.
1 Die Ernennung der Beamten der Klassen 1 mit 13 der Gehaltsordnung behalten
Wir Uns vor. Die übrigen Beamten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, durch die Ministerien oder die von diesen ermächtigten Behörden ernannt.
2 Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Versetzung, Wiederanstellung und
Beförderung der Beamten.
Sämtliche etatsmäßige Beamte führen zu ihrem Amtstitel die Bezeichnung „Königlich“.
§ 3.
Zu Artikel 7.
1 Die Abkürzung der Frist der Widerruflichkeit steht hinsichtlich der Beamten, deren
Ernennung Wir Uns nicht vorbehalten haben, dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen zu.
2.Den Militäranwärtern mit einer mindestens achtjährigen Militärdienstzeit ist die
Hälfte der Militärdienstzeit bis zum Hoöchstbetrage von sechs Jahren auf die Zeit der
Widerruflichkeit anzurechnen. Fällt das Ende der Widerruflichkeit in den Lauf eines Tages,
so wird der Beamte mit dem Beginne dieses Tages unwiderruflich. Soweit Rücksichten
auf die Gleichstellung der Zivilanwärter mit den Militäranwärtern es notwendig machen,
kann die anzurechnende Militärdienstzeit durch das zuständige Ministerium im Benehmen
mit dem Kriegsministerium entsprechend herabgesetzt werden.
8 4.
Zu Artikel 8 Abs. 1 Satz 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 2, Artikel 27 Abs. 4,
Artikel 39 Abs. 3, Artikel 52 Abs. 4.
1 Für die Vergütung der Umzugskosten an die etatsmäßigen Beamten gelten bis auf
weiteres die Vorschriften der Verordnung vom 20. November 1902 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 709). «
* Der § 1 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
„Etatsmäßige Beamte erhalten im Falle der Versetzung an einen anderen Ort
eine Vergütung der Umzugskosten nach Maßgabe dieser Verordnung."“
Der § 2 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
„Die in den §§ 6 bis 12 geregelte Vergütung wird, unbeschadet der Vorschriften
des Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 und des Artikel 109 Abs. 4 des Beamtengesetzes
sowie des § 13 dieser Verordnung, nicht gewährt:
1. bei der erstmaligen Ernennung zum etatsmäßigen Beamten,
2. bei Versetzungen auf Ansuchen.“