Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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§  2.
Zu  Artikel  1,  4.

1  Die  Ernennung  der  Beamten  der  Klassen  1  mit  13  der  Gehaltsordnung  behalten
Wir  Uns  vor.  Die  übrigen  Beamten  werden,  soweit  gesetzlich  nichts  anderes  bestimmt
ist,  durch  die  Ministerien  oder  die  von  diesen  ermächtigten  Behörden  ernannt.

2  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Versetzung,  Wiederanstellung  und
Beförderung  der  Beamten.

Sämtliche  etatsmäßige  Beamte  führen  zu  ihrem  Amtstitel  die  Bezeichnung  „Königlich“.

§  3.
Zu  Artikel  7.

1  Die  Abkürzung  der  Frist  der  Widerruflichkeit  steht  hinsichtlich  der  Beamten,  deren
Ernennung  Wir  Uns  nicht  vorbehalten  haben,  dem  vorgesetzten  Ministerium  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.

2.Den  Militäranwärtern  mit  einer  mindestens  achtjährigen  Militärdienstzeit  ist  die
Hälfte  der  Militärdienstzeit  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  sechs  Jahren  auf  die  Zeit  der
Widerruflichkeit  anzurechnen.  Fällt  das  Ende  der  Widerruflichkeit  in  den  Lauf  eines  Tages,
so  wird  der  Beamte  mit  dem  Beginne  dieses  Tages  unwiderruflich.  Soweit  Rücksichten
auf  die  Gleichstellung  der  Zivilanwärter  mit  den  Militäranwärtern  es  notwendig  machen,
kann  die  anzurechnende  Militärdienstzeit  durch  das  zuständige  Ministerium  im  Benehmen
mit  dem  Kriegsministerium  entsprechend  herabgesetzt  werden.

8  4.
Zu  Artikel  8  Abs.  1  Satz  2,  Artikel  9  Abs.  1  Satz  2,  Artikel  27  Abs.  4,
Artikel  39  Abs.  3,  Artikel  52  Abs.  4.

1  Für  die  Vergütung  der  Umzugskosten  an  die  etatsmäßigen  Beamten  gelten  bis  auf
weiteres  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  20.  November  1902  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  709).  «

*  Der  §  1  dieser  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:

„Etatsmäßige  Beamte  erhalten  im  Falle  der  Versetzung  an  einen  anderen  Ort
eine  Vergütung  der  Umzugskosten  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung."“

Der  §  2  dieser  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  §§  6  bis  12  geregelte  Vergütung  wird,  unbeschadet  der  Vorschriften
des  Artikel  8  Abs.  1  Satz  2  und  des  Artikel  109  Abs.  4  des  Beamtengesetzes
sowie  des  §  13  dieser  Verordnung,  nicht  gewährt:

1.  bei  der  erstmaligen  Ernennung  zum  etatsmäßigen  Beamten,

2.  bei  Versetzungen  auf  Ansuchen.“