Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  80.  1043

*Der  §  14  Abs.  1  dieser  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:
„Wird  ein  im  Ruhestande  befindlicher  etatsmäßiger  Beamter  nach  Maßgabe  der
Artikel  42,  64  oder  des  Artikel  183  Abs.  2  Ziff.  6  des  Beamtengesetzes  wieder
zur  Dienstleistung  berufen,  so  erhält  er,  sofern  sein  bisheriger  Wohnsitz  in
Bayern  sich  befindet,  eine  Vergütung  der  Umzugskosten  nach  den  Vorschriften
der  §§  6  bis  11.“
?  Im  §  4  dieser  Verordnung  werden  die  Worte:
„oder  der  Erwerb  pragmatischer  Rechte“,
in  dem  §  12  Abs.  1  dieser  Verordnung  die  Worte:
„und  auch  nicht  den  Erwerb  pragmatischer  Rechte  zur  Folge  haben“
gestrichen.
5.  Die  §§8  3,  5  und  der  §  20  Abs.  2  dieser  Verordnung  werden  aufgehoben.

*  Nicht  etatsmäßige  Beamte  erhalten  bei  einer  Versetzung,  die  weder  auf  Ansuchen
erfolgt  noch  durch  ihr  eigenes  Verhalten  verschuldet  ist,  sowie  bei  ihrer  Ernennung  zu  etatsmäßigen
  Beamten  als  Umzugskosten  Tagegelder  und  den  Ersatz  der  Reisekosten  für  ihre
Person  nach  Maßgabe  der  für  auswärtige  Dienstgeschäfte  geltenden  Vorschriften.

##.  Für  die  Beamten  der  Verkehrsverwaltung  bleiben,  soweit  sie  nunmehr  den  Klassen  16
bis  30  der  Gehaltsordnung  angehören  oder  in  der  Gehaltsordnung  nicht  aufgeführt  sind,
hinsichtlich  der  Höhe  der  Umzugskosten  bis  auf  weiteres  die  bisherigen  besonderen  Vorschriften
mit  dem  Abmaß  in  Kraft,  daß  in  den  Fällen,  in  denen  mit  der  Versetzung  eines  Beamten
die  Überführung  in  die  Klasse  14  der  Gehaltsordnung  verbunden  ist,  vom  1.  Januar  1909
an  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  20.  November  1902  maßgebend  sind.  Ebenso
bleiben  für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung  die  Vorschriften  über  die  Gewährung  von
Umzugskosten  bei  Versetzungen  unter  gleichzeitiger  Ernennung  zum  Beamten  bis  auf  weiteres
aufrecht  erhalten.

?  Für  die  Gendarmerie  sind,  soweit  es  sich  um  einen  Wechsel  der  Stelle  innerhalb  der

Gendarmerie  handelt,  in  Bezug  auf  die  Vergütung  der  Umzugskosten  die  besonderen  Vorschriften
  maßgebend.

§  5.
Zu  Artikel  10  Abs.  4.

Die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Weiterführung  des  Titels  und  zum  Weitertragen
der  Dienstabzeichen  an  die  auf  Ansuchen  aus  dem  Staatsdienst  entlassenen  Beamten  steht,
sofern  die  Entlassung  nicht  von  Uns  bewilligt  wird,  dem  vorgesetzten  Ministerium  zu.

Dieses  ist  in  einem  solchen  Falle  auch  zur  Zurücknahme  der  Erlaubnis  zuständig.
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