Nr. 80. 1043
*Der § 14 Abs. 1 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
„Wird ein im Ruhestande befindlicher etatsmäßiger Beamter nach Maßgabe der
Artikel 42, 64 oder des Artikel 183 Abs. 2 Ziff. 6 des Beamtengesetzes wieder
zur Dienstleistung berufen, so erhält er, sofern sein bisheriger Wohnsitz in
Bayern sich befindet, eine Vergütung der Umzugskosten nach den Vorschriften
der §§ 6 bis 11.“
? Im § 4 dieser Verordnung werden die Worte:
„oder der Erwerb pragmatischer Rechte“,
in dem § 12 Abs. 1 dieser Verordnung die Worte:
„und auch nicht den Erwerb pragmatischer Rechte zur Folge haben“
gestrichen.
5. Die §§8 3, 5 und der § 20 Abs. 2 dieser Verordnung werden aufgehoben.
* Nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei einer Versetzung, die weder auf Ansuchen
erfolgt noch durch ihr eigenes Verhalten verschuldet ist, sowie bei ihrer Ernennung zu etatsmäßigen
Beamten als Umzugskosten Tagegelder und den Ersatz der Reisekosten für ihre
Person nach Maßgabe der für auswärtige Dienstgeschäfte geltenden Vorschriften.
##. Für die Beamten der Verkehrsverwaltung bleiben, soweit sie nunmehr den Klassen 16
bis 30 der Gehaltsordnung angehören oder in der Gehaltsordnung nicht aufgeführt sind,
hinsichtlich der Höhe der Umzugskosten bis auf weiteres die bisherigen besonderen Vorschriften
mit dem Abmaß in Kraft, daß in den Fällen, in denen mit der Versetzung eines Beamten
die Überführung in die Klasse 14 der Gehaltsordnung verbunden ist, vom 1. Januar 1909
an die Bestimmungen der Verordnung vom 20. November 1902 maßgebend sind. Ebenso
bleiben für den Bereich der Verkehrsverwaltung die Vorschriften über die Gewährung von
Umzugskosten bei Versetzungen unter gleichzeitiger Ernennung zum Beamten bis auf weiteres
aufrecht erhalten.
? Für die Gendarmerie sind, soweit es sich um einen Wechsel der Stelle innerhalb der
Gendarmerie handelt, in Bezug auf die Vergütung der Umzugskosten die besonderen Vorschriften
maßgebend.
§ 5.
Zu Artikel 10 Abs. 4.
Die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung des Titels und zum Weitertragen
der Dienstabzeichen an die auf Ansuchen aus dem Staatsdienst entlassenen Beamten steht,
sofern die Entlassung nicht von Uns bewilligt wird, dem vorgesetzten Ministerium zu.
Dieses ist in einem solchen Falle auch zur Zurücknahme der Erlaubnis zuständig.
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