Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  80.  1045

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung  der
Staatsverfassung;  ich  schwöre  ferner  alle  Obliegenheiten  meines  Dienstes  getreu
zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
Haben  sie  bereits  den  Verfassungseid  geleistet,  so  hat  die  eidliche  Verpflichtung  durch  Abnahme
  des  nachstehenden  Eides  zu  geschehen:
„Ich  schwöre  alle  Obliegenheiten  meines  Dienstes  getreu  zu  erfüllen,  so  wahr
mir  Gott  helfe.“
“.  Der  Abnahme  des  Eides  hat  eine  Belehrung  über  die  Dienstpflichten  und  über  die
Bedeutung  des  Eides  vorherzugehen.
5.Die  besonderen  Vorschriften  der  Artikel  2,  61  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
  bleiben  unberührt.
§  9.

Zu  Artikel  26  Abs.  2.

Die  Zuweisung  des  Gehalts  an  die  etatsmäßigen  Beamten,  deren  Ernennung  Wir
Uns  nicht  vorbehalten  haben,  steht  der  zur  Ernennung  des  Beamten  berufenen  Behörde  zu.

8  10.
Zu  Artikel  27  Abs.  2.

Die  Verfügungen  nach  dem  Artikel  27  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  werden,  soweit  es
sich  nicht  um  Beamte  handelt,  deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten  haben,  von  den
Ministerien  getroffen.

SII.
Zu  Artikel  27  Abs.  4.

1.  Die  Entschädigungen  der  etatsmäßigen  Beamten  für  auswärtige  Dienstgeschäfte  bemessen
  sich  bis  auf  weiteres  nach  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1875  (Gesetz=  und
Verordungsblatt  S.  105)  und  nach  den  erlassenen  besonderen  Vorschriften.

*-Die  Anordnungen  des  §  6  und  des  §7  Abs.  3  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1875
sowie  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1892  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  485)  werden  hinsichtlich  der  etatsmäßigen  Beamten  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

„Von  den  etatsmäßigen  Beamten  haben,  vorbehaltlich  der  in  der  Verordnung
vom  11.  Februar  1875  oder  durch  besondere  Bestimmungen  getroffenen  Ausnahmen,
  Anspruch

auf  ein  Tagegeld  von  19  die  Beamten  der  Klassen  2  bis  5,

auf  ein  Tagegeld  von  14  M  die  Beamten  der  Klassen  6  und  7,

auf  ein  Tagegeld  von  11  —X  die  Beamten  der  Klassen  8  und  9,

auf  ein  Tagegeld  von  9  —IX  die  Beamten  der  Klassen  10  bis  15,