Nr. 80. 1045
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der
Staatsverfassung; ich schwöre ferner alle Obliegenheiten meines Dienstes getreu
zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Haben sie bereits den Verfassungseid geleistet, so hat die eidliche Verpflichtung durch Abnahme
des nachstehenden Eides zu geschehen:
„Ich schwöre alle Obliegenheiten meines Dienstes getreu zu erfüllen, so wahr
mir Gott helfe.“
“. Der Abnahme des Eides hat eine Belehrung über die Dienstpflichten und über die
Bedeutung des Eides vorherzugehen.
5.Die besonderen Vorschriften der Artikel 2, 61 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
bleiben unberührt.
§ 9.
Zu Artikel 26 Abs. 2.
Die Zuweisung des Gehalts an die etatsmäßigen Beamten, deren Ernennung Wir
Uns nicht vorbehalten haben, steht der zur Ernennung des Beamten berufenen Behörde zu.
8 10.
Zu Artikel 27 Abs. 2.
Die Verfügungen nach dem Artikel 27 Abs. 2 des Beamtengesetzes werden, soweit es
sich nicht um Beamte handelt, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten haben, von den
Ministerien getroffen.
SII.
Zu Artikel 27 Abs. 4.
1. Die Entschädigungen der etatsmäßigen Beamten für auswärtige Dienstgeschäfte bemessen
sich bis auf weiteres nach der Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und
Verordungsblatt S. 105) und nach den erlassenen besonderen Vorschriften.
*-Die Anordnungen des § 6 und des §7 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Februar 1875
sowie die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 485) werden hinsichtlich der etatsmäßigen Beamten durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
„Von den etatsmäßigen Beamten haben, vorbehaltlich der in der Verordnung
vom 11. Februar 1875 oder durch besondere Bestimmungen getroffenen Ausnahmen,
Anspruch
auf ein Tagegeld von 19 die Beamten der Klassen 2 bis 5,
auf ein Tagegeld von 14 M die Beamten der Klassen 6 und 7,
auf ein Tagegeld von 11 —X die Beamten der Klassen 8 und 9,
auf ein Tagegeld von 9 —IX die Beamten der Klassen 10 bis 15,