100 Rechtspflege. Konkurs. 8 48.
bewegliche Vermögen einschließlich der in das Register eingetragenen
Schiffe ist durch besonderes Reichsgesetz geregelt. Sie erfolgt
durch Eintragung einer Sicherheitshypothek (§ 4415), durch Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltungts).
B. Konkurs.
8 48.
1. Auch der Konkurs, mittels dessen die gemeinschaftliche und ausschließliche
Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen
Schuldners bezweckt wird, ist durch Reichsgesetz einheitlich geregelt worden9).
2. Nach dem Konkursrecht geht mit der Konkurseröffnung das
Verfügungs= und Verwaltungsrecht von dem Gemeinschuldner auf einen
vom Amtsgericht ernannten und beaufsichtigten und von dem Gläubigerausschuß
und der Gläubigerversammlung überwachten Konkursverwalter
über. Dieser kann Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die der
Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung einzelne Vermögensstücke der
Konkursmasse entzogen hat, anfechten. Zunächst werden diejenigen Gegenstände
aus der Masse ausgeschieden, die anderen Berechtigten gehören
(Aussonderung), oder aus denen einzelne Gläubiger (Real= und Faustpfandgläubiger
§ 4415, 16) vorzugsweise Befriedigung verlangen können
(Absonderung). Gläubiger, die zur Aufrechnung befugt sind (§ 433), brauchen
ihre Forderung nicht im Konkursverfahren geltend zu machen. Von den
übrigen Gläubigern werden zuerst diejenigen befriedigt, deren Ansprüche
erst nach der Konkurseröffnung in bezug auf die Masse entstanden sind
(Massegläubiger). Aus der alsdann noch verbleibenden Masse werden die
Konkursgläubiger nacheinander in 6 Klassen und innerhalb dieser nach
Verhältnis ihrer Beträge befriedigt#0).
3. Das Verfahren, für welches das Amtsgericht zuständig ist,
umfaßt die Feststellung der Teilungsmasse und der Schuldenmasse und die
Vorläufige Sicherungsmaßregeln bilden der dingliche und persönliche Arrest
* 916—934 u. die einstweilige Verfügung § 935—945. — StG#. F 137.
183) 8PO. 8 864—870, Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung 8 869
u. RG. (97 mit Anderungen) neu veröffentlicht 98 (RGB. 713); preußAG.
23. Sept. 99 (GS. 291). — Zwangsvollstr. in Bahneinheiten 3PO. 8 871 u.
§l 199 d. W.
19) Konkurs O. (10. Feb. 77), neu veröffentlicht 98 (RGB. 612); EG.
10. Februar 77 (RGB. 390) u. 17. Mai 98 (RGB. 248). Preuß AG. 6. März 79
(GS. 109). — Vgl. * 367 d. W.
20) KonkO. § 1—70. Nach ähnlichen Grundsätzen ist die Anfechtung außerhalb
des Konkurses geregelt G. 21. Juli 79, neu veröffentlicht 98 (RG#B. 709).