Full text : Staatsbürgerkunde.

100  Rechtspflege.  Konkurs.  8  48.

bewegliche  Vermögen  einschließlich  der  in  das  Register  eingetragenen
  Schiffe  ist  durch  besonderes  Reichsgesetz  geregelt.  Sie  erfolgt
durch  Eintragung  einer  Sicherheitshypothek  (§  4415),  durch  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltungts).

B.  Konkurs.
8  48.

1.  Auch  der  Konkurs,  mittels  dessen  die  gemeinschaftliche  und  ausschließliche
  Befriedigung  der  Gläubiger  eines  zahlungsunfähig  gewordenen
Schuldners  bezweckt  wird,  ist  durch  Reichsgesetz  einheitlich  geregelt  worden9).

2.  Nach  dem  Konkursrecht  geht  mit  der  Konkurseröffnung  das
Verfügungs=  und  Verwaltungsrecht  von  dem  Gemeinschuldner  auf  einen
vom  Amtsgericht  ernannten  und  beaufsichtigten  und  von  dem  Gläubigerausschuß
  und  der  Gläubigerversammlung  überwachten  Konkursverwalter
über.  Dieser  kann  Rechtsgeschäfte  und  Rechtshandlungen,  durch  die  der
Gemeinschuldner  vor  der  Konkurseröffnung  einzelne  Vermögensstücke  der
Konkursmasse  entzogen  hat,  anfechten.  Zunächst  werden  diejenigen  Gegenstände
  aus  der  Masse  ausgeschieden,  die  anderen  Berechtigten  gehören
(Aussonderung),  oder  aus  denen  einzelne  Gläubiger  (Real=  und  Faustpfandgläubiger
  §  4415,  16)  vorzugsweise  Befriedigung  verlangen  können
(Absonderung).  Gläubiger,  die  zur  Aufrechnung  befugt  sind  (§  433),  brauchen
ihre  Forderung  nicht  im  Konkursverfahren  geltend  zu  machen.  Von  den
übrigen  Gläubigern  werden  zuerst  diejenigen  befriedigt,  deren  Ansprüche
erst  nach  der  Konkurseröffnung  in  bezug  auf  die  Masse  entstanden  sind
(Massegläubiger).  Aus  der  alsdann  noch  verbleibenden  Masse  werden  die
Konkursgläubiger  nacheinander  in  6  Klassen  und  innerhalb  dieser  nach
Verhältnis  ihrer  Beträge  befriedigt#0).

3.  Das  Verfahren,  für  welches  das  Amtsgericht  zuständig  ist,
umfaßt  die  Feststellung  der  Teilungsmasse  und  der  Schuldenmasse  und  die

Vorläufige  Sicherungsmaßregeln  bilden  der  dingliche  und  persönliche  Arrest
*  916—934  u.  die  einstweilige  Verfügung  §  935—945.  —  StG#.  F  137.

183)  8PO.  8  864—870,  Zwangsversteigerung  u.  Zwangsverwaltung  8  869
u.  RG.  (97  mit  Anderungen)  neu  veröffentlicht  98  (RGB.  713);  preußAG.
23.  Sept.  99  (GS.  291).  —  Zwangsvollstr.  in  Bahneinheiten  3PO.  8  871  u.
§l  199  d.  W.

19)  Konkurs  O.  (10.  Feb.  77),  neu  veröffentlicht  98  (RGB.  612);  EG.
10.  Februar  77  (RGB.  390)  u.  17.  Mai  98  (RGB.  248).  Preuß  AG.  6.  März  79
(GS.  109).  —  Vgl.  *  367  d.  W.

20)  KonkO.  §  1—70.  Nach  ähnlichen  Grundsätzen  ist  die  Anfechtung  außerhalb
  des  Konkurses  geregelt  G.  21.  Juli  79,  neu  veröffentlicht  98  (RG#B.  709).