Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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3.  Zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  anderen  Beamten  ist,  wenn  das
Verfahren  gegen  einen  Beamten  der  Klassen  14  bis  30  der  Gehaltsordnung  sich  richtet
und  nicht  eine  höhere  Strafe  als  Verweis  oder  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von  30  M
in  Frage  kommt,  der  Vorstand  der  Behörde,  bei  der  der  Beamte  im  Dienste  steht,  zunächst
berufen.  Dagegen  ist  die  dieser  Behörde  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  zunächst  zur  Verhängung
  der  Ordnungsstrafe  berufen,  wenn  das  Verfahren  gegen  einen  Beamten  einer  höheren
Klasse  der  Gehaltsordnung  sich  richtet  oder  wenn  für  einen  Beamten  der  Klassen  14  bis  30
eine  höhere  Geldstrafe  als  im  Betrage  von  30  KXK  in  Frage  kommt.  Für  Beamte,  die
durch  besondere  Anordnung  der  Staatsregierung  als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1  des
Beamtengesetzes  erklärt  sind,  gilt  das  Gleiche  wie  für  die  Beamten  der  Klassen  14  bis  30
der  Gehaltsordnung.

4  Zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  den  im  Artikel  25  des  Beamtengesetzes
  bezeichneten  Staatsdienstaspiranten  und  sonstigen  Personen  ist  der  Vorstand  der  Behörde,
  bei  der  sie  Dienst  leisten,  zunächst  berufen.

5.  Die  Präsidenten  des  Obersten  Landesgerichts,  der  Oberlandesgerichte  und  der  Landgerichte
haben  bei  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  den  Beschluß  des  Präsidiums  zu  erwirken.
Ebenso  entscheidet,  wenn  im  Falle  des  Abs.  3  Satz  2  ein  Landgericht  zur  Verhängung  der
Ordnungsstrafe  berufen  ist,  das  Präsidium  des  Gerichts.

".  Das  zuständige  Ministerium  kann  ein  anderes  bestimmen.

8  17.

1.  Gegen  die  Strafverfügung  steht  dem  Bestraften  das  Recht  der  Beschwerde  an  die
nächsthöhere  Behörde,  wenn  die  Strafverfügung  von  einem  Minister  erlassen  wurde,  an  den
Staatsrat  zu.

2  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung  Sie  muß  binnen  zwei  Wochen,  vom  Tage
der  Eröffnung  der  Strafverfügung  an  gerechnet,  bei  der  Behörde,  die  die  Strafverfügung
erlassen  hat,  oder  bei  dem  Beamten,  der  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  eingereicht  werden.

lÜber  das  ihm  zustehende  Beschwerderecht  ist  der  Bestrafte  bei  der  Eröffnung  der  Strafverfügung
  zu  belehren.

*  Die  Beschwerdeinstanz  entscheidet  endgültig.

Die  Vorschristen  des  §  16..Abs.  5  finden  auch  im  Beschwerdeverfahren  entsprechende
Anwendung.

818.
Hinsichtlich  der  im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  sind  die  Vorschriften  der  §SS  16,  17

mit  der  Mangabe  entsprechend  anzuwenden,  daß  die  Zuständigkeit  nach  der  letzten  Dienstesstellung
  des  zu  Restrafenden  sich  bemißt.