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3. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber anderen Beamten ist, wenn das
Verfahren gegen einen Beamten der Klassen 14 bis 30 der Gehaltsordnung sich richtet
und nicht eine höhere Strafe als Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrage von 30 M
in Frage kommt, der Vorstand der Behörde, bei der der Beamte im Dienste steht, zunächst
berufen. Dagegen ist die dieser Behörde unmittelbar vorgesetzte Behörde zunächst zur Verhängung
der Ordnungsstrafe berufen, wenn das Verfahren gegen einen Beamten einer höheren
Klasse der Gehaltsordnung sich richtet oder wenn für einen Beamten der Klassen 14 bis 30
eine höhere Geldstrafe als im Betrage von 30 KXK in Frage kommt. Für Beamte, die
durch besondere Anordnung der Staatsregierung als Beamte im Sinne des Artikel 1 des
Beamtengesetzes erklärt sind, gilt das Gleiche wie für die Beamten der Klassen 14 bis 30
der Gehaltsordnung.
4 Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den im Artikel 25 des Beamtengesetzes
bezeichneten Staatsdienstaspiranten und sonstigen Personen ist der Vorstand der Behörde,
bei der sie Dienst leisten, zunächst berufen.
5. Die Präsidenten des Obersten Landesgerichts, der Oberlandesgerichte und der Landgerichte
haben bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe den Beschluß des Präsidiums zu erwirken.
Ebenso entscheidet, wenn im Falle des Abs. 3 Satz 2 ein Landgericht zur Verhängung der
Ordnungsstrafe berufen ist, das Präsidium des Gerichts.
". Das zuständige Ministerium kann ein anderes bestimmen.
8 17.
1. Gegen die Strafverfügung steht dem Bestraften das Recht der Beschwerde an die
nächsthöhere Behörde, wenn die Strafverfügung von einem Minister erlassen wurde, an den
Staatsrat zu.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung Sie muß binnen zwei Wochen, vom Tage
der Eröffnung der Strafverfügung an gerechnet, bei der Behörde, die die Strafverfügung
erlassen hat, oder bei dem Beamten, der die Strafverfügung erlassen hat, eingereicht werden.
lÜber das ihm zustehende Beschwerderecht ist der Bestrafte bei der Eröffnung der Strafverfügung
zu belehren.
* Die Beschwerdeinstanz entscheidet endgültig.
Die Vorschristen des § 16..Abs. 5 finden auch im Beschwerdeverfahren entsprechende
Anwendung.
818.
Hinsichtlich der im Ruhestande befindlichen Beamten sind die Vorschriften der §SS 16, 17
mit der Mangabe entsprechend anzuwenden, daß die Zuständigkeit nach der letzten Dienstesstellung
des zu Restrafenden sich bemißt.