Nr. 80. 1047
der auf Grund der Artikel 119, 124 des Beamtengesetzes zu bildende Disziplinarhof die Bezeichnung:
„Königlich Bayerischer Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte“.
2. Die Disziplinarkammern erhalten
a) als Oblaten= oder Lacksiegel
das runde Siegel (mit Schildhaltern) der Klasse II,
b) als Schwarzdrucksiegel
das ovale Siegel (mit Schildhaltern) der Klasse VII mit der Umschrift:
„K. B. Disziplinarkammer München (Nürnberg, Augsburg, Bamberg, Zweibrücken)
für nichtrichterliche Beamte“;
der Disziplinarhof die gleichen Dienstsiegel mit der Umschrift:
„K. B. Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte“.
3. Die Entscheidungen der Disziplinargerichte sind unter der Formel:
„Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“
zu erlassen.
4 Die Präsidenten, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Disziplinargerichte
versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie erhalten lediglich Tagegelder und den Ersatz der
Reisekosten nach den für die auswärtigen Dienstgeschäfte der etatsmäßigen Staatsbeamten
geltenden Vorschriften.
§ 15.
Zu Artikel 222 Abs. 1 Ziff. I Abs. 2.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen, abgesehen von den in dem § 34 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
und in dem Artikel 23 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Beamten,
die unwiderruflichen Beamten der Klassen 1 bis 12 der Gehaltsordnung nicht berufen werden.
II. Dienststrafrecht für nichtrichterliche Beamte.
Zu Artikel 117.
16.
1. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den den Ministerien untergeordneten
Vorständen der Zentralstellen, den Vorständen der Mittelstellen und den Vorständen der
äußeren Behörden sowie gegenüber Einzelbeamten ist die ihnen unmittelbar vorgesetzte Behörde
zunächst berufen.
*. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber Beamten, die bei einer Zentralstelle,
einer Mittelstelle oder einem ordentlichen Gerichte, mit Ausnahme der Amtsgerichte, im
Dienste stehen, ist der Vorstand dieser Behörde zunächst berufen.