Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  80.  1047

der  auf  Grund  der  Artikel  119,  124  des  Beamtengesetzes  zu  bildende  Disziplinarhof  die  Bezeichnung:
„Königlich  Bayerischer  Disziplinarhof  für  nichtrichterliche  Beamte“.
2.  Die  Disziplinarkammern  erhalten
a)  als  Oblaten=  oder  Lacksiegel
das  runde  Siegel  (mit  Schildhaltern)  der  Klasse  II,
b)  als  Schwarzdrucksiegel
das  ovale  Siegel  (mit  Schildhaltern)  der  Klasse  VII  mit  der  Umschrift:
„K.  B.  Disziplinarkammer  München  (Nürnberg,  Augsburg,  Bamberg,  Zweibrücken)
für  nichtrichterliche  Beamte“;
der  Disziplinarhof  die  gleichen  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift:
„K.  B.  Disziplinarhof  für  nichtrichterliche  Beamte“.
3.  Die  Entscheidungen  der  Disziplinargerichte  sind  unter  der  Formel:
„Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern“
zu  erlassen.

4  Die  Präsidenten,  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  der  Disziplinargerichte
versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt.  Sie  erhalten  lediglich  Tagegelder  und  den  Ersatz  der

Reisekosten  nach  den  für  die  auswärtigen  Dienstgeschäfte  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten
geltenden  Vorschriften.
§  15.

Zu  Artikel  222  Abs.  1  Ziff.  I  Abs.  2.

Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen,  abgesehen  von  den  in  dem  §  34  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  in  dem  Artikel  23  des  Ausführungsgesetzes  bezeichneten  Beamten,
die  unwiderruflichen  Beamten  der  Klassen  1  bis  12  der  Gehaltsordnung  nicht  berufen  werden.

II.  Dienststrafrecht  für  nichtrichterliche  Beamte.
Zu  Artikel  117.
16.

1.  Zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  den  den  Ministerien  untergeordneten
Vorständen  der  Zentralstellen,  den  Vorständen  der  Mittelstellen  und  den  Vorständen  der
äußeren  Behörden  sowie  gegenüber  Einzelbeamten  ist  die  ihnen  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde
zunächst  berufen.

*.  Zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegenüber  Beamten,  die  bei  einer  Zentralstelle,
einer  Mittelstelle  oder  einem  ordentlichen  Gerichte,  mit  Ausnahme  der  Amtsgerichte,  im
Dienste  stehen,  ist  der  Vorstand  dieser  Behörde  zunächst  berufen.