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auf ein Tagegeld von 7 —& die Beamten der Klassen 16 und 17,
auf ein Tagegeld von 6 —X die Beamten der Klassen 18 bis 23 und der Klasse 26,
auf ein Tagegeld von 3 —&¾ die Beamten der Klassen 24, 25, 27 bis 30
der Gehaltsordnung.
Für die etatsmäßigen Beamten, denen ohne Anderung ihres Dienstverhältnisses ein
höherer Titel oder Rang oder abweichend von der Gehaltsordnung ein höherer Gehalt
verliehen wurde, bemißt sich das Tagegeld nach ihrem wirklichen Dienstverhältnisse.“
3 Die Anordnungen des Abs. 2 gelten für diejenigen Dienstgeschäfte, die nach dem
31. Dezember 1908 begonnen haben.
4 Würde einem Beamten nach vorstehenden Anordnungen bei unverändertem Dienstverhältnis
ein geringeres Tagegeld zustehen als nach den seitherigen Vorschriften, so bleibt ihm
für die Dauer des seitherigen Dienstverhältnisses der Anspruch auf das höhere Tagegeld gewahrt.
5 Für die Gendarmerie und die Schutzmannschaft München sind in Bezug auf die Entschädigungen
für auswärtige Dienstgeschäfte die besonderen Vorschriften maßgebend.
§ 12.
Zu Artikel 28 Abs. 6, 7, Artikel 29.
Die Entscheidung der Frage, ob und wieweit Beamten für die Bemessung ihres Gehalts
eine Zeit nach Maßgabe des Artikel 28 Abs. 6, 7 oder des Artikel 29 des Beamtengesetzes
anzurechnen ist, steht hinsichtlich der Beamten, deren Ernennung Wir Uns nicht vorbehalten
haben, dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu.
§ 13.
Zu Artikel 70.
1. Die Beamten der Klassen 1 bis 13 der Gehaltsordnung sind auch im Ruhestande
zum Tragen der Dienstabzeichen befugt. Für die übrigen Beamten steht die Erteilung dieser
Erlaubnis dem vorgesetzten Ministerium oder der von diesem ermächtigten Behörde zu.
7 Diese sind auch zur Zurücknahme der Erlaubnis (Abs. 1 Satz 1 und 2) zuständig.
Sie sind ebenso gegenüber den widerruflichen Beamten zur Entziehung der Befugnis zur
Weiterführung des Titels zuständig.
§ 14.
Zu Artikel 119, 120, 124.
1 Die auf Grund der Artikel 119, 120 des Beamtengesetzes zu bildenden Disziplinar
kammern führen die Bezeichnung:
„Königlich Bayerische Dissiplinarkammer München (Nürnberg, Angsburg, Bamberg,
Zweibrücken) für nichtrichterliche Beamte“,