Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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auf  ein  Tagegeld  von  7  —&  die  Beamten  der  Klassen  16  und  17,

auf  ein  Tagegeld  von  6  —X  die  Beamten  der  Klassen  18  bis  23  und  der  Klasse  26,

auf  ein  Tagegeld  von  3  —&¾  die  Beamten  der  Klassen  24,  25,  27  bis  30
der  Gehaltsordnung.

Für  die  etatsmäßigen  Beamten,  denen  ohne  Anderung  ihres  Dienstverhältnisses  ein
höherer  Titel  oder  Rang  oder  abweichend  von  der  Gehaltsordnung  ein  höherer  Gehalt
verliehen  wurde,  bemißt  sich  das  Tagegeld  nach  ihrem  wirklichen  Dienstverhältnisse.“

3  Die  Anordnungen  des  Abs.  2  gelten  für  diejenigen  Dienstgeschäfte,  die  nach  dem
31.  Dezember  1908  begonnen  haben.

4  Würde  einem  Beamten  nach  vorstehenden  Anordnungen  bei  unverändertem  Dienstverhältnis
  ein  geringeres  Tagegeld  zustehen  als  nach  den  seitherigen  Vorschriften,  so  bleibt  ihm
für  die  Dauer  des  seitherigen  Dienstverhältnisses  der  Anspruch  auf  das  höhere  Tagegeld  gewahrt.

5  Für  die  Gendarmerie  und  die  Schutzmannschaft  München  sind  in  Bezug  auf  die  Entschädigungen
  für  auswärtige  Dienstgeschäfte  die  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

§  12.
Zu  Artikel  28  Abs.  6,  7,  Artikel  29.

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  wieweit  Beamten  für  die  Bemessung  ihres  Gehalts
eine  Zeit  nach  Maßgabe  des  Artikel  28  Abs.  6,  7  oder  des  Artikel  29  des  Beamtengesetzes
anzurechnen  ist,  steht  hinsichtlich  der  Beamten,  deren  Ernennung  Wir  Uns  nicht  vorbehalten
haben,  dem  vorgesetzten  Ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.

§  13.
Zu  Artikel  70.

1.  Die  Beamten  der  Klassen  1  bis  13  der  Gehaltsordnung  sind  auch  im  Ruhestande
zum  Tragen  der  Dienstabzeichen  befugt.  Für  die  übrigen  Beamten  steht  die  Erteilung  dieser
Erlaubnis  dem  vorgesetzten  Ministerium  oder  der  von  diesem  ermächtigten  Behörde  zu.

7  Diese  sind  auch  zur  Zurücknahme  der  Erlaubnis  (Abs.  1  Satz  1  und  2)  zuständig.
Sie  sind  ebenso  gegenüber  den  widerruflichen  Beamten  zur  Entziehung  der  Befugnis  zur
Weiterführung  des  Titels  zuständig.

§  14.
Zu  Artikel  119,  120,  124.

1  Die  auf  Grund  der  Artikel  119,  120  des  Beamtengesetzes  zu  bildenden  Disziplinar
kammern  führen  die  Bezeichnung:

„Königlich  Bayerische  Dissiplinarkammer  München  (Nürnberg,  Angsburg,  Bamberg,
Zweibrücken)  für  nichtrichterliche  Beamte“,