Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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für

Köni  greich

Gesetßblatt  no

das

Bayern.

 

IX.  Stück.  München,  Dienstags  den  2.  September  1828.

 

Inhalt.
Geseß,  die  allgemelne  Hänsersteuer  betr.  —  Sechste  Beylage  zum  Abschiede  für  die  Stände=Versammlung.



 

Geseb,

die  allgemeine  Häufersteuer  betr.

Ludwig,
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Bayern,
ic.  2c.

D.  Wir  in  Folge  der  allgemeinen  Revision
  des  gesammten  Steuersystems  Uno
von  der  verschiedena#rtigen  und  ungleichheiklichen
  Bekegung  der  Häuser  überzeugt  ha:
ben,  so  verordnen  Wir  in  Bezug  auf  eine
allgemeine  Häuser-Steuer  nach  Vernehmung
  Unseres  Staatsrathes  und  auf

Beorath  und  Zustimmung  Unserer  Lieben
und  Getreuen,  der  Stände  des  NRiiches,
wie  fokge:

I.  Capitek.
Allgemeine  Normen  für  die  Häuserbesteuerung.


g.  1.

Die  Haͤusersteuer  ist  eine  directe
Sctaatoauflege,  durch  welche  die  Nutzung
aus  Häusern  in  Städten,  Märkten
und  auf  dem  platten  Lande  belegt
wird.

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